Vorvertragliche Informationen & Werbeverbot, § 482
Unternehmer müssen bei Teilzeit-Wohnrechten rechtzeitig vorvertragliche Informationen in Textform liefern. Das Bewerben als Geldanlage ist verboten.
- (1) Der Unternehmer hat dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung zum Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags, eines Vertrags über ein langfristiges Urlaubsprodukt, eines Vermittlungsvertrags oder eines Tauschsystemvertrags vorvertragliche Informationen nach Artikel 242 § 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in Textform zur Verfügung zu stellen. Diese müssen klar und verständlich sein.
- (2) In jeder Werbung für solche Verträge ist anzugeben, dass vorvertragliche Informationen erhältlich sind und wo diese angefordert werden können. Der Unternehmer hat bei der Einladung zu Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen deutlich auf den gewerblichen Charakter der Veranstaltung hinzuweisen. Dem Verbraucher sind auf solchen Veranstaltungen die vorvertraglichen Informationen jederzeit zugänglich zu machen.
- (3) Ein Teilzeit-Wohnrecht oder ein Recht aus einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt darf nicht als Geldanlage beworben oder verkauft werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Pflichten von Unternehmern bei Verträgen über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, deren Vermittlung oder Tauschsysteme. Vor der Vertragserklärung des Verbrauchers müssen diesem klare und verständliche Informationen in Textform zur Verfügung gestellt werden.
In jeglicher Werbung für solche Verträge muss angegeben sein, wo und wie vorvertragliche Informationen angefordert werden können. Bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen muss der gewerbliche Charakter der Einladung deutlich offengelegt werden, und die Unterlagen müssen vor Ort jederzeit zugänglich sein.
Zudem gilt ein striktes Verbot: Rechte aus solchen Verträgen dürfen weder als Geldanlage beworben noch als solche verkauft werden.
Wann sie gilt
- Ein Anbieter von Ferien-Timesharing lädt zu einer Veranstaltung ein und muss bereits im Einladungsschreiben deutlich auf den gewerblichen Charakter hinweisen.
- Ein Unternehmer bietet Verträge über langfristige Urlaubsprodukte an und übermittelt dem Kunden vor Vertragsschluss die gesetzlichen Informationen in Textform.
- Ein Betreiber eines Tauschsystems für Urlaubsrechte stellt Interessenten die Vorabinformationen auf der Plattform leicht verständlich bereit.
- Ein Werbeprospekt für Teilzeit-Wohnrechte gibt an, an welcher Stelle die vorvertraglichen Pflichtinformationen angefordert werden können.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das eigentliche Widerrufsrecht des Verbrauchers bei solchen Verträgen.
- Das gesetzliche Verbot von Anzahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist.
- Die Regelungen darüber, in welcher Sprache der Vertrag verfasst sein muss.
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