§ 482a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Hinweispflicht zur Widerrufsbelehrung § 482a

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer den Verbraucher in Textform über Widerrufsrecht, Frist und Anzahlungsverbot nach § 486 informieren.

Amtlicher Text § 482a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Unternehmer muss den Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform auf das Widerrufsrecht einschließlich der Widerrufsfrist sowie auf das Anzahlungsverbot nach § 486 hinweisen. Der Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ist vom Verbraucher schriftlich zu bestätigen. Die Einzelheiten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift verpflichtet den Unternehmer, den Verbraucher noch vor dem eigentlichen Vertragsschluss über das bestehende Widerrufsrecht, die Widerrufsfrist und das Anzahlungsverbot nach § 486 aufzuklären. Diese Information muss in Textform erteilt werden, beispielsweise per E-Mail oder Schriftsatz.

Zusätzlich verlangt das Gesetz, dass der Verbraucher den Erhalt der entsprechenden Vertragsbestimmungen ausdrücklich schriftlich bestätigt. Einzelheiten zur genauen Gestaltung dieser Pflichten sind in Artikel 242 § 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche geregelt.

Wann sie gilt

  • Ein Unternehmer händigt einem Interessenten vor dem Abschluss eines Teilzeit-Wohnrechtevertrags das Belehrungsdokument in Textform aus.
  • Ein Anbieter fordert vom Verbraucher eine eigenhändige Unterschrift zur Bestätigung des Empfangs der Vertragsbestimmungen.
  • Ein Vermittler eines Urlaubsprodukts weist den Kunden vor der Unterschrift auf das Verbot von Anzahlungen hin.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das allgemeine Widerrufsrecht bei gewöhnlichen Online-Käufen oder Fernabsatzverträgen.
  • Das in § 486 eigenständig geregelte Verbot, vor Ablauf der Widerrufsfrist Zahlungen zu verlangen.
  • Allgemeine Informationspflichten bei Standard-Verbraucherdarlehen.

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