Form und Inhalt des Vertrags (Teilzeit-Wohnrechte) § 484
Schriftform, Einbeziehung vorvertraglicher Infos, Änderungen nur bei höherer Gewalt, Pflicht zur Überlassung der Vertragsurkunde und Übersetzung.
- (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht in anderen Vorschriften eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- (2) Die dem Verbraucher nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen werden Inhalt des Vertrags, soweit sie nicht einvernehmlich oder einseitig durch den Unternehmer geändert wurden. Der Unternehmer darf die vorvertraglichen Informationen nur einseitig ändern, um sie an Veränderungen anzupassen, die durch höhere Gewalt verursacht wurden. Die Änderungen nach Satz 1 müssen dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags in Textform mitgeteilt werden. Sie werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente mit dem Hinweis aufgenommen werden, dass sie von den nach § 482 Absatz 1 zur Verfügung gestellten vorvertraglichen Informationen abweichen. In die Vertragsdokumente sind aufzunehmen: 1. die vorvertraglichen Informationen nach § 482 Absatz 1 unbeschadet ihrer Geltung nach Satz 1, 2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften beider Parteien sowie 3. Datum und Ort der Abgabe der darin enthaltenen Vertragserklärungen.
- (3) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift des Vertrags zu überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag hat er, wenn die Vertragssprache und die Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sich das Wohngebäude befindet, verschieden sind, eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in einer Amtssprache des Staats beizufügen, in dem sich das Wohngebäude befindet. Die Pflicht zur Beifügung einer beglaubigten Übersetzung entfällt, wenn sich der Teilzeit-Wohnrechtevertrag auf einen Bestand von Wohngebäuden bezieht, die sich in verschiedenen Staaten befinden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 484 BGB regelt, wie ein Vertrag über Teilzeit-Wohnrechte (Timeshare), langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlung oder Tauschsysteme aussehen muss. Der Vertrag bedarf der schriftlichen Form – das bedeutet, er muss von beiden Parteien eigenhändig unterschrieben werden, sofern kein strengeres Formerfordernis gilt.
Die vorvertraglichen Informationen, die der Verbraucher vor Vertragsschluss erhalten hat (nach § 482 Absatz 1), werden automatisch Inhalt des Vertrags. Der Unternehmer darf sie nur einseitig ändern, wenn höhere Gewalt vorliegt, und muss die Änderung dem Verbraucher vor Vertragsschluss in Textform (z.B. E-Mail) mitteilen. Die Änderungen werden nur wirksam, wenn sie in die Vertragsdokumente aufgenommen werden und dort kenntlich ist, dass sie von den ursprünglichen Informationen abweichen.
Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Vertragsurkunde oder eine Abschrift überlassen. Bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag muss er eine beglaubigte Übersetzung in der Amtssprache des Landes beifügen, in dem das Wohngebäude liegt, wenn Vertragssprache und Amtssprache unterschiedlich sind. Die Übersetzungspflicht entfällt, wenn sich der Vertrag Wohngebäude in verschiedenen Ländern bezieht.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher unterschreibt einen Timeshare-Vertrag, ohne dass ihm die vorvertraglichen Informationsblätter ausgehändigt wurden.
- Ein Anbieter ändert nach Vertragsschluss die Beschreibung der Ferienanlage und beruft sich auf höhere Gewalt.
- Ein deutscher Verbraucher schließt einen Timeshare-Vertrag für eine Anlage in Spanien, der Vertrag ist auf Deutsch, aber es wird keine spanische Übersetzung beigefügt.
- Ein Vermittler für Tauschsysteme schließt einen Vertrag mündlich ab, ohne schriftliche Form.
- Ein Verbraucher erhält keine Kopie des langfristigen Urlaubsprodukt-Vertrags vom Unternehmer.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Widerrufsrecht bei Timeshare-Verträgen (geregelt in § 485 BGB).
- Das Verbot von Anzahlungen vor Ablauf der Widerrufsfrist (§ 486 BGB).
- Die konkreten Inhalte der vorvertraglichen Informationspflichten (§ 482 BGB).
- Die Sprache des Vertrags selbst (dazu § 483 BGB).
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