Sprache bei Teilzeit-Wohnrechteverträgen: § 483
§ 483 BGB regelt die Pflichtsprache für Teilzeit-Wohnrechte- und Urlaubsproduktverträge. Verstöße führen zur Nichtigkeit des Vertrags.
- (1) Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag, der Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, der Vermittlungsvertrag oder der Tauschsystemvertrag ist in der Amtssprache oder, wenn es dort mehrere Amtssprachen gibt, in der vom Verbraucher gewählten Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum abzufassen, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Ist der Verbraucher Angehöriger eines anderen Mitgliedstaats, so kann er statt der Sprache seines Wohnsitzstaats auch die oder eine der Amtssprachen des Staats, dem er angehört, wählen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vorvertraglichen Informationen und für die Widerrufsbelehrung.
- (2) Ist der Vertrag von einem deutschen Notar zu beurkunden, so gelten die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes mit der Maßgabe, dass dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung des Vertrags in der von ihm nach Absatz 1 gewählten Sprache auszuhändigen ist.
- (3) Verträge, die Absatz 1 Satz 1 und 2 oder Absatz 2 nicht entsprechen, sind nichtig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 483 BGB legt fest, in welcher Sprache Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungs- und Tauschsystemverträge verfasst sein müssen. Grundsätzlich ist die Amtssprache des EU- oder EWR-Staates maßgeblich, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat. Besitzt der Verbraucher die Staatsangehörigkeit eines anderen EU-Mitgliedstaats, darf er stattdessen eine Amtssprache seines Heimatstaats wählen.
Die Vorgaben gelten nicht nur für den eigentlichen Vertrag, sondern ebenso für alle vorvertraglichen Informationen und die Widerrufsbelehrung. Erfolgt eine notarielle Beurkundung in Deutschland, finden die §§ 5 und 16 des Beurkundungsgesetzes Anwendung, und dem Verbraucher muss eine beglaubigte Übersetzung übergeben werden.
Werden diese sprachlichen Vorgaben nicht eingehalten, ist der Vertrag nach Absatz 3 nichtig.
Wann sie gilt
- Ein Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland schließt einen Vertrag über ein Teilzeit-Wohnrecht an einer Ferienimmobilie ab und verlangt die Unterlagen in deutscher Sprache.
- Eine schwedische Staatsbürgerin mit Wohnsitz in Deutschland schließt einen Tauschsystemvertrag ab und wählt Schwedisch als Vertragssprache.
- Ein deutscher Notar beurkundet einen Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt und händigt dem Verbraucher eine beglaubigte Übersetzung aus.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Allgemeine Verbraucherdarlehensverträge ohne Bezug zu Teilzeit-Wohnrechten (geregelt in § 491a BGB).
- Gewöhnliche Wohnraummietverträge ohne Teilzeit-Nutzungsrecht.
- Verträge zwischen zwei Unternehmern ohne Beteiligung von Verbrauchern.
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