§ 536a BGB

§ 536a BGB – Schadensersatz und Selbstvornahme des Mieters bei Mängeln

§ 536a BGB: Der Mieter kann bei einem Mangel Schadensersatz verlangen und den Mangel unter zwei Voraussetzungen selbst beseitigen lassen. Amtlicher Text.

Amtlicher Text § 536a BGB — Deutschland
  • (1) Ist ein Mangel im Sinne des § 536 bei Vertragsschluss vorhanden oder entsteht ein solcher Mangel später wegen eines Umstands, den der Vermieter zu vertreten hat, oder kommt der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug, so kann der Mieter unbeschadet der Rechte aus § 536 Schadensersatz verlangen.
  • (2) Der Mieter kann den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn 1. der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist oder 2. die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 536a regelt, was der Mieter über die Minderung nach § 536 hinaus verlangen kann. Absatz 1 gibt Schadensersatz, und zwar in drei Konstellationen: wenn der Mangel schon bei Vertragsschluss vorhanden war, wenn er später aus einem Umstand entsteht, den der Vermieter zu vertreten hat, oder wenn der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug ist. Die erste Variante ist bemerkenswert, weil sie kein Verschulden verlangt: Für den anfänglichen Mangel haftet der Vermieter unabhängig davon, ob er ihn kannte. Für später entstehende Mängel gilt das nicht – dort braucht es Vertretenmüssen oder Verzug.

Ersetzt wird der Schaden, der aus dem Mangel folgt: durchnässte Möbel nach einem Wasserschaden, verdorbene Lebensmittel bei einem Kühlgerätedefekt, Kosten einer notwendigen Ersatzunterbringung, unter Umständen auch Gesundheitsschäden. Anders als bei der Minderung geht es hier nicht um die Miete, sondern um das Vermögen des Mieters. Beide Ansprüche schließen sich nicht aus: Absatz 1 sagt ausdrücklich "unbeschadet der Rechte aus § 536".

Absatz 2 ist der praktisch heikelste Teil. Der Mieter darf den Mangel selbst beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen ersetzt verlangen, aber nur in zwei Fällen: wenn der Vermieter mit der Beseitigung in Verzug ist, oder wenn die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig ist. Verzug setzt in aller Regel eine Mahnung mit angemessener Frist voraus – wer ohne diese Fristsetzung eine Firma beauftragt, bleibt oft auf den Kosten sitzen, weil die Voraussetzungen des Absatzes 2 fehlen. Die zweite Variante deckt den Notfall, etwa einen Rohrbruch, bei dem nicht abgewartet werden kann. Beides ist eine Frage der Dokumentation: Mängelanzeige, Fristsetzung und Rechnungen sollten nachweisbar sein.

Wann sie gilt

  • Ein Wasserschaden aus einer defekten Leitung beschädigt Möbel, Teppich oder Elektrogeräte.
  • Der Vermieter reagiert trotz Fristsetzung nicht auf eine defekte Heizung im Winter.
  • Ein Rohrbruch erfordert sofortiges Handeln, bevor der Vermieter erreichbar ist.
  • Wegen unbewohnbarer Wohnung entstehen Kosten für eine vorübergehende Unterkunft.
  • Der Mieter hat einen Handwerker beauftragt und der Vermieter weigert sich, die Rechnung zu übernehmen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er erlaubt keine Selbstvornahme nach Belieben. Zulässig ist sie nur bei Verzug des Vermieters oder wenn die sofortige Beseitigung zur Erhaltung der Mietsache notwendig ist.
  • Er ersetzt die Mängelanzeige nicht. Wer den Mangel nicht anzeigt, kann nach § 536c Rechte verlieren – und ohne Anzeige gerät der Vermieter kaum in Verzug.
  • Er gibt keine Mietminderung; die folgt eigenständig aus § 536.
  • Er deckt nicht den Schaden, den der Mieter selbst verursacht hat – dafür haftet umgekehrt der Mieter, mit der Ausnahme des § 538 für vertragsgemäße Abnutzung.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

In einer Wohnung platzt eine Leitung hinter der Küchenzeile. Wasser läuft in den Wohnraum, ein Teppich und ein Sideboard sind hinüber. Der Vermieter meint, dafür sei die Hausratversicherung des Mieters zuständig.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 unterscheidet nach dem Zeitpunkt des Mangels: Für einen Mangel, der schon bei Vertragsschluss vorhanden war, haftet der Vermieter ohne Verschulden, für einen später entstandenen nur, wenn er ihn zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist. Der Fall hängt daran, seit wann die Leitung schadhaft war und ob sie zuvor auffällig geworden ist. Auf welche Versicherung der Mieter zurückgreifen könnte, spielt für den Anspruch keine Rolle.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter ersetzt den Zeitwert von Teppich und Sideboard und übernimmt die Trocknung; der Mieter meldet den Schaden zusätzlich seiner Versicherung und leitet eine etwaige Leistung zur Vermeidung doppelter Zahlung weiter.

Veranschaulichendes Beispiel

An einem Freitagabend im Januar fällt die Heizung vollständig aus. Der Mieter erreicht weder Vermieter noch Verwaltung, ruft einen Notdienst und legt am Montag die Rechnung vor. Der Vermieter hält den Betrag für überhöht.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 2 erlaubt die Selbstvornahme nur in zwei Fällen: bei Verzug des Vermieters mit der Mängelbeseitigung oder wenn die umgehende Beseitigung zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestandes der Mietsache notwendig ist. Der Fall hängt daran, welcher der beiden Fälle vorliegt – ohne vorherige Anzeige und Fristsetzung trägt die zweite Alternative, aber nur, soweit die Maßnahme wirklich unaufschiebbar war. Ersetzt werden zudem nur die erforderlichen Aufwendungen.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter erstattet die Notdienstrechnung bis zur Höhe eines Regelangebots und übernimmt den Rest zur Hälfte; für künftige Notfälle wird eine Rufnummer der Verwaltung im Treppenhaus ausgehängt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 536a BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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