Veranschaulichendes Beispiel
In einer Wohnung platzt eine Leitung hinter der Küchenzeile. Wasser läuft in den Wohnraum, ein Teppich und ein Sideboard sind hinüber. Der Vermieter meint, dafür sei die Hausratversicherung des Mieters zuständig.
Absatz 1 unterscheidet nach dem Zeitpunkt des Mangels: Für einen Mangel, der schon bei Vertragsschluss vorhanden war, haftet der Vermieter ohne Verschulden, für einen später entstandenen nur, wenn er ihn zu vertreten hat oder mit der Beseitigung in Verzug ist. Der Fall hängt daran, seit wann die Leitung schadhaft war und ob sie zuvor auffällig geworden ist. Auf welche Versicherung der Mieter zurückgreifen könnte, spielt für den Anspruch keine Rolle.
Der Vermieter ersetzt den Zeitwert von Teppich und Sideboard und übernimmt die Trocknung; der Mieter meldet den Schaden zusätzlich seiner Versicherung und leitet eine etwaige Leistung zur Vermeidung doppelter Zahlung weiter.