§ 538 BGB

Mieter haftet nicht für normale Abnutzung-§ 538 BGB

§ 538 BGB besagt: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten.

Amtlicher Text § 538 BGB — Deutschland

Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 538 besteht aus einem einzigen Satz und ist trotzdem die zentrale Vorschrift für den Streit bei der Wohnungsübergabe: Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten. Wer eine Wohnung sechs Jahre bewohnt hat, schuldet sie nicht im Neuzustand zurück, sondern in dem Zustand, in dem sie nach normalem Wohnen ist. Abgelaufene Bodenbeläge, vergilbte Tapeten, Gebrauchsspuren an Armaturen und der übliche Verschleiß fallen unter diesen Satz.

Die ganze Arbeit steckt im Wort "vertragsgemäß". Es beschreibt den Gebrauch, der nach dem Vertrag und dem Zweck der Wohnung erlaubt ist – und was das im Einzelnen umfasst, ist der eigentliche Streitpunkt. Übliche Dübellöcher zum Aufhängen von Regalen und Bildern gehören regelmäßig dazu; großflächige Bohrraster im Fliesenspiegel, Brandlöcher, Tierkratzer an Türen oder ein Wasserschaden durch offene Fenster gehören typischerweise nicht dazu, weil sie über den normalen Gebrauch hinausgehen. Die Grenze verläuft nicht zwischen "schön" und "unschön", sondern zwischen Gebrauch und Übermaß oder Sorgfaltsverstoß.

Entscheidend ist außerdem, was § 538 nicht tut: Er nennt das Wort Kaution nicht. Die Kaution ist nur eine Sicherheit; ob der Vermieter sie einbehalten darf, hängt davon ab, ob ihm ein Anspruch zusteht – und genau daran fehlt es, wenn nur vertragsgemäße Abnutzung vorliegt. Ob eine Klausel über Schönheitsreparaturen den Mieter dennoch zum Streichen verpflichtet, entscheidet sich nicht hier, sondern an der Wirksamkeit der Klausel nach den AGB-Vorschriften. Und für Ersatzansprüche des Vermieters gilt die kurze Verjährung von sechs Monaten nach § 548, gerechnet ab Rückerhalt der Mietsache. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos zu Beginn und Ende ist im Streit über § 538 fast immer wichtiger als jedes Argument.

Wann sie gilt

  • Der Vermieter behält die Kaution wegen abgelaufener Bodenbeläge oder vergilbter Wände ein.
  • Streit über Dübellöcher und Bohrlöcher nach dem Auszug.
  • Der Parkettboden zeigt nach vielen Jahren Nutzung Kratzer und Laufspuren.
  • Der Vermieter verlangt den Austausch von Sanitärobjekten, die schlicht alt sind.
  • Uneinigkeit darüber, ob Kratzspuren eines Haustiers noch vertragsgemäßer Gebrauch sind.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er regelt die Kaution nicht. Höhe, Anlage und Verzinsung stehen in § 551; § 538 sagt nur, dass für normale Abnutzung kein Anspruch besteht.
  • Er entscheidet nicht über Schönheitsreparaturen. Ob eine vertragliche Renovierungsklausel wirksam ist, richtet sich nach dem AGB-Recht.
  • Er schützt nicht vor Haftung für Schäden. Was über den vertragsgemäßen Gebrauch hinausgeht – Brandloch, Tierschaden, Feuchtigkeit durch falsches Lüften – bleibt Sache des Mieters.
  • Er sagt nichts über Fristen. Wie lange der Vermieter Ansprüche geltend machen kann, steht in § 548.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Nach acht Jahren Mietzeit behält der Vermieter die gesamte Kaution ein: Der Teppichboden in zwei Zimmern sei durchgelaufen, die Wände seien vergilbt und im Wohnzimmer seien Dübellöcher.

Wie der Wortlaut greift

§ 538 stellt klar, dass Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu vertreten sind. Der Fall hängt an der Grenze zwischen normaler Abnutzung und Schaden: Ein Teppichboden mit einer üblichen Lebensdauer, der nach acht Jahren abgelaufen ist, fällt regelmäßig auf die erste Seite. Dübellöcher in üblicher Zahl gehören zum Wohnen; ob sie zu verschließen sind, ist eine Frage der vertraglichen Rückgabevereinbarung, nicht des § 538.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vermieter zahlt die Kaution abzüglich eines pauschalen Betrages für das fachgerechte Verschließen der Bohrlöcher aus; die Abrechnung erfolgt binnen vier Wochen mit Belegen.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Mieterin hatte mit ausdrücklicher Erlaubnis einen Hund. Beim Auszug zeigen die Zargen zweier Türen Kratzspuren auf Höhe von Pfoten, der Parkettboden ist im Flur stärker abgenutzt als in den übrigen Räumen.

Wie der Wortlaut greift

Erlaubte Tierhaltung ist vertragsgemäßer Gebrauch – aber nicht jede Folge daraus. Der Fall hängt daran, ob die Spuren die übliche Abnutzung einer Tierhaltung nicht überschreiten oder ob es sich um konkrete Beschädigungen handelt, die auch bei sorgsamer Haltung vermeidbar gewesen wären. Für die abgenutzte Fläche im Flur gilt dabei dasselbe wie für jede andere Laufspur.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Kratzer an den beiden Zargen werden von einem Schreiner ausgebessert und von der Kaution einbehalten; für den Parkettboden wird nichts abgezogen, und die restliche Kaution wird ausgezahlt.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 538 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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