Veranschaulichendes Beispiel
In einer Altbauwohnung fällt im Oktober die Gastherme aus. Der Vermieter verweist auf eine Klausel im Mietvertrag, nach der "sämtliche Reparaturen in der Wohnung" Sache des Mieters sind, und schlägt vor, die Rechnung selbst zu bezahlen.
Absatz 1 Satz 2 verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der ganzen Mietzeit in vertragsgemäßem Zustand zu erhalten – die Instandsetzung der Heizung gehört dazu. Ob die Klausel daran etwas ändert, hängt daran, ob sie individuell ausgehandelt wurde oder eine vorformulierte Bedingung ist; als pauschale Abwälzung sämtlicher Reparaturen ohne Höchstgrenze hält eine solche Klausel der Kontrolle des AGB-Rechts regelmäßig nicht stand.
Der Vermieter beauftragt den Heizungsbetrieb und trägt die Kosten; der Mieter meldet Störungen künftig sofort telefonisch und schriftlich und ermöglicht den Zugang innerhalb von zwei Werktagen.