§ 536 BGB

Abweichungen zum Nachteil unwirksam – § 536 BGB

Mängel mindern die Miete. Bei energetischer Modernisierung gilt dies für drei Monate nicht. Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind bei Wohnraum unwirksam.

Amtlicher Text § 536 BGB — Deutschland
  • (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht. (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
  • (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
  • (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
  • (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 536 ist die Vorschrift, aus der die Mietminderung folgt – und sie funktioniert anders, als die meisten annehmen. Hat die Mietsache bei Überlassung einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht ein solcher Mangel später, ist der Mieter für diese Zeit von der Mietzahlung befreit; ist die Tauglichkeit nur gemindert, hat er eine "angemessen herabgesetzte Miete" zu entrichten. Die Minderung tritt damit kraft Gesetzes ein. Sie muss nicht erklärt und nicht beantragt werden – sie ist die Folge des Mangels, nicht eine Reaktion darauf.

Drei Einschränkungen begrenzen das. Erstens bleibt nach Absatz 1 Satz 3 eine "unerhebliche" Minderung der Tauglichkeit außer Betracht; Bagatellen führen zu nichts. Zweitens bleibt nach Absatz 1a für die Dauer von drei Monaten eine Minderung außer Betracht, soweit sie auf einer Maßnahme beruht, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient – wer eine Dämmung oder Heizungsumstellung erlebt, kann in diesem Zeitraum also nicht mindern. Drittens gilt die Vorschrift für Mängel: Absatz 2 stellt das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft gleich, Absatz 3 den Fall, dass der Gebrauch durch das Recht eines Dritten entzogen wird.

Absatz 4 ist der Schutzriegel: Bei Wohnraummiete ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam. Ein Mietvertrag kann die Minderung also nicht ausschließen oder an eine vorherige Zustimmung des Vermieters knüpfen. Wichtig ist, was der Paragraph nicht sagt: Er nennt keine Prozentsätze. Die kursierenden "Mietminderungstabellen" sind Sammlungen einzelner Gerichtsentscheidungen, keine gesetzlichen Werte; die angemessene Herabsetzung hängt vom Ausmaß und der Dauer der Beeinträchtigung ab. Wer mindert, sollte außerdem § 536c beachten – die unterlassene Mängelanzeige kann Rechte kosten – und den Mangel dokumentieren, weil er ihn im Streitfall beweisen muss.

Wann sie gilt

  • Schimmel in Bad oder Schlafzimmer, der trotz Anzeige nicht beseitigt wird.
  • Die Heizung fällt im Winter für längere Zeit aus oder erreicht die üblichen Temperaturen nicht.
  • Eine Baustelle im Haus oder auf dem Nachbargrundstück verursacht über Monate erheblichen Lärm und Staub.
  • Ein Wasserschaden macht Räume vorübergehend unbenutzbar.
  • Der mitvermietete Aufzug, Stellplatz oder Balkon ist dauerhaft nicht nutzbar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er nennt keine Prozentsätze. Mietminderungstabellen geben Gerichtsentscheidungen wieder, nicht den Gesetzestext.
  • Er erfasst keine unerheblichen Beeinträchtigungen – Absatz 1 Satz 3 nimmt sie ausdrücklich aus.
  • Er gilt nicht in den ersten drei Monaten einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1; Absatz 1a schließt die Minderung insoweit aus.
  • Er gibt keinen Schadensersatz und kein Recht, den Mangel selbst zu beseitigen – das steht in § 536a.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

In einem Schlafzimmer bildet sich über den Winter an der Außenwand hinter dem Schrank Schimmel. Die Mieterin meldet es zweimal schriftlich, es passiert nichts; ab dem dritten Monat überweist sie einen um ein Fünftel gekürzten Betrag.

Wie der Wortlaut greift

Die Minderung tritt kraft Gesetzes ein, sobald ein Mangel die Tauglichkeit erheblich beeinträchtigt – erklärt werden muss sie nicht. Entscheidend ist hier die Ursache: Beruht die Feuchtigkeit auf einem Bauzustand, liegt ein Mangel vor; beruht sie auf dem Nutzungsverhalten, fehlt es daran. An dieser Tatsachenfrage hängt der Streit, nicht an der Prozentzahl, die im Gesetz ohnehin nicht steht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Ein von beiden gemeinsam beauftragter Sachverständiger klärt die Ursache; bis zum Abschluss der Sanierung wird die Miete um einen vereinbarten Prozentsatz reduziert, und die zurückbehaltenen Beträge werden je nach Befund verrechnet.

Veranschaulichendes Beispiel

Auf dem Nachbargrundstück beginnt ein Neubau. Über acht Monate wird werktags gebohrt und gebaggert; der Balkon ist unbenutzbar, im Homeoffice sind Telefonate schwierig. Die Vermieterin sagt, sie könne dafür nichts.

Wie der Wortlaut greift

Für die Minderung kommt es nicht auf ein Verschulden der Vermieterin an, sondern darauf, ob die Tauglichkeit der Wohnung erheblich beeinträchtigt ist. Der Fall hängt daran, welcher Zustand bei Vertragsschluss vereinbart war: War die Baulücke sichtbar und eine Bebauung absehbar, kann die spätere Belastung als vertragsgemäß anzusehen sein, sonst nicht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Für die Dauer der lauten Rohbauphase wird die Miete um einen festen Betrag gesenkt, danach schrittweise zurückgeführt; die Vermieterin informiert über den Bauzeitenplan, sobald sie ihn erhält.

Veranschaulichendes Beispiel

Der Aufzug in einem Haus mit sechs Etagen ist seit sieben Wochen defekt, ein Ersatzteil fehlt. Ein Mieter im vierten Stock, der schlecht zu Fuß ist, will die Miete kürzen; die Verwaltung verweist auf die Lieferzeit.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 Satz 3 nimmt nur unerhebliche Beeinträchtigungen aus – ein über Wochen ausgefallener, mitvermieteter Aufzug ist regelmäßig mehr als das. Der Fall hängt daran, ob der Aufzug zur Mietsache gehört und wie stark seine Nutzung für diese Wohnung ins Gewicht fällt; die Lieferzeit des Ersatzteils entlastet die Vermieterseite bei der Minderung nicht, weil es auf ein Verschulden nicht ankommt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Für die Dauer des Ausfalls wird die Miete gemindert, die Verwaltung organisiert einen Einkaufs- und Trageservice für die betroffenen Haushalte und nennt einen verbindlichen Reparaturtermin.

Dasselbe Problem anderswo

Die übrigen Rechtsordnungen dieser Sammlung beantworten dasselbe Alltagsproblem mit eigenen Vorschriften.

Der Vergleich und diese Kurzfassungen sind auf Englisch.

The landlord will not repair: damp, mould and no heating in 7 jurisdictions

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 536 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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