Vermutung von Pflichtverletzungen des Vermieters § 559d
§ 559d BGB vermutet eine Pflichtverletzung des Vermieters bei Verzögerungen von zwölf Monaten, Verdopplung der Miete oder unnötigen Belastungen.
Es wird vermutet, dass der Vermieter seine Pflichten aus dem Schuldverhältnis verletzt hat, wenn 1. mit der baulichen Veränderung nicht innerhalb von zwölf Monaten nach deren angekündigtem Beginn oder, wenn Angaben hierzu nicht erfolgt sind, nach Zugang der Ankündigung der baulichen Veränderung begonnen wird, 2. in der Ankündigung nach § 555c Absatz 1 ein Betrag für die zu erwartende Mieterhöhung angegeben wird, durch den die monatliche Miete mindestens verdoppelt würde, 3. die bauliche Veränderung in einer Weise durchgeführt wird, die geeignet ist, zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen des Mieters zu führen, oder 4. die Arbeiten nach Beginn der baulichen Veränderung mehr als zwölf Monate ruhen. Diese Vermutung gilt nicht, wenn der Vermieter darlegt, dass für das Verhalten im Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt. (+++ § 559d: Zur Anwendung vgl. § 578 Abs. 3 Satz 1 +++) (+++ § 559d: Zur Anwendung vgl. Art. 229 § 49 Abs. 1 Satz 4 BGBEG +++)
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift stellt eine gesetzliche Vermutung auf. Unter bestimmten Bedingungen wird vermutet, dass ein Vermieter seine Pflichten aus dem Mietvertrag verletzt hat, wenn er eine bauliche Veränderung ankündigt oder durchführt.
Die Vermutung greift in vier Fällen: wenn mit den Arbeiten nicht innerhalb von zwölf Monaten nach dem angekündigten Termin oder dem Zugang der Ankündigung begonnen wird, wenn die Arbeiten nach Beginn mehr als zwölf Monate ruhen, wenn eine Verdopplung der Miete angekündigt wird oder wenn die Maßnahme zu erheblichen, objektiv nicht notwendigen Belastungen führt.
Der Vermieter kann diese Vermutung entkräften. Dazu muss er darlegen, dass für sein Verhalten im konkreten Einzelfall ein nachvollziehbarer objektiver Grund vorliegt.
Wann sie gilt
- Die angekündigte Baumaßnahme wird auch zwölf Monate nach dem angekündigten Beginn noch nicht gestartet.
- Die Handwerker stellen die Arbeiten an der baulichen Veränderung ein und lassen diese für mehr als zwölf Monate ruhen.
- In der Ankündigung wird eine Mieterhöhung genannt, durch die sich die monatliche Miete mindestens verdoppeln würde.
- Die Bauarbeiten erzeugen erhebliche Belastungen für die Mieter, die für die Durchführung der Maßnahme objektiv gar nicht erforderlich sind.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Zulässigkeit und Berechnung der tatsächlichen Mieterhöhung nach Modernisierung (§ 559)
- Formelle Vorgaben für die Ankündigung einer Modernisierung (§ 555c)
- Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Erhalt einer Mieterhöhung
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