Mieterhöhung bei neuer Heizungsanlage § 559e
Erlaubt 10 Prozent Mieterhöhung nach Heizungseinbau mit Drittmitteln. Der Anstieg ist auf 0,50 Euro je Quadratmeter in 6 Jahren begrenzt.
- (1) Hat der Vermieter Modernisierungsmaßnahmen nach § 555b Nummer 1a durchgeführt, welche die Voraussetzungen für Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten dem Grunde nach erfüllen, und dabei Drittmittel nach § 559a in Anspruch genommen, so kann er die jährliche Miete um 10 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Kosten abzüglich der in Anspruch genommenen Drittmittel erhöhen. Wenn eine Förderung nicht erfolgt, obwohl die Voraussetzungen für eine Förderung dem Grunde nach erfüllt sind, kann der Vermieter die jährliche Miete nach Maßgabe des § 559 erhöhen.
- (2) § 559 Absatz 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass Kosten, die für Erhaltungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, pauschal in Höhe von 15 Prozent nicht zu den aufgewendeten Kosten gehören. Dies gilt nicht, soweit Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind.
- (3) § 559 Absatz 3a Satz 1 ist mit der Maßgabe anwendbar, dass sich im Hinblick auf eine Modernisierungsmaßnahme nach § 555b Nummer 1a die monatliche Miete um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche innerhalb von sechs Jahren erhöhen darf. Ist der Vermieter daneben zu Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1 berechtigt, so dürfen die in § 559 Absatz 3a Satz 1 und 2 genannten Grenzen nicht überschritten werden.
- (4) § 559 Absatz 3, 4 und 5 sowie die §§ 559b bis 559d gelten entsprechend.
- (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die Mieterhöhung, wenn der Vermieter eine neue Heizungsanlage einbaut oder aufstellt und hierfür öffentliche Fördermittel oder sonstige Drittmittel nach § 559a in Anspruch nimmt. Erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen für öffentliche Zuschüsse dem Grunde nach und wurden Drittmittel genutzt, darf die jährliche Miete um 10 Prozent der aufgewendeten Kosten abzüglich der Drittmittel erhöht werden. Erfolgt trotz grundsätzlicher Förderfähigkeit keine Förderung, richtet sich die Erhöhung nach § 559.
Bei der Anrechnung von Instandhaltungskosten gilt eine Sonderregel: Für Erhaltungsmaßnahmen wird ein pauschaler Abzug von 15 Prozent von den Gesamtkosten vorgenommen. Dieser Abzug entfällt jedoch, soweit die Kosten durch den Einbau einer Heizungsanlage im Sinne des § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes entstanden sind.
Zum Schutz der Mieter gilt eine Kappungsgrenze. Die monatliche Miete darf sich wegen einer solchen Modernisierung innerhalb von sechs Jahren um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen. Greifen gleichzeitig weitere Mieterhöhungen nach § 559 Absatz 1, dürfen die dortigen Gesamtgrenzen nicht überschritten werden. Vereinbarungen, die von diesen Regelungen zum Nachteil des Mieters abweichen, sind unwirksam.
Wann sie gilt
- Der Vermieter baut eine moderne Heizungsanlage ein, erhält dafür öffentliche Zuschüsse und fordert 10 Prozent der verbleibenden Eigenkosten als jährliche Mieterhöhung.
- Der Vermieter zieht bei der Berechnung der Umlage für eine neue Heizung pauschal 15 Prozent als Erhaltungsaufwand ab.
- Ein Vermieter begrenzt die Mieterhöhung nach dem Austausch der Heizungsanlage auf maximal 0,50 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche im Monat über einen Zeitraum von sechs Jahren.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die allgemeine Anpassung der Grundmiete an die ortsübliche Vergleichsmiete ohne Umbaumaßnahmen (geregelt in § 558).
- Die Umlegung der laufenden Heiz- und Betriebskosten sowie die Anpassung der monatlichen Vorauszahlungen (geregelt in § 560).
- Die bloße Inanspruchnahme und Anrechnung von Drittmitteln bei sonstigen Modernisierungsarbeiten außerhalb des Heizungseinbaus (geregelt in § 559a).
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