§ 586a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verpächter trägt Lasten der Pachtsache (§ 586a)

Der Verpächter trägt die Lasten der Pachtsache, wie Grundsteuer und Hypothekenzinsen. § 586a BGB regelt dies für Pachtverträge.

Amtlicher Text § 586a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Verpächter hat die auf der Pachtsache ruhenden Lasten zu tragen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 586a BGB sagt: Der Verpächter (also derjenige, der ein Grundstück oder einen landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet) muss die Lasten tragen, die auf der Pachtsache ruhen. „Lasten“ sind öffentliche Abgaben wie Grundsteuer, aber auch private Belastungen wie Zinsen für eine auf dem Grundstück eingetragene Hypothek.

Diese Regel gilt für Landpachtverträge und, wenn keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, auch für andere Pachtverhältnisse. Sie stellt klar, dass der Pächter diese Kosten nicht aus eigener Tasche bezahlen muss – der Verpächter ist dazu verpflichtet.

Wann sie gilt

  • Der Verpächter muss die Grundsteuer für das verpachtete Ackerland zahlen.
  • Auf dem verpachteten Grundstück lastet eine Hypothek; der Verpächter trägt die Zinszahlungen.
  • Die Gemeinde erhebt eine Grundsteuer auf das verpachtete Gebäude – der Verpächter ist dafür zuständig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 586a regelt nicht die Betriebskosten (Wasser, Strom, Heizung) – diese trägt in der Regel der Pächter.
  • Es gilt nicht für Lasten, die auf dem Inventar (z.B. landwirtschaftlichen Maschinen) ruhen.
  • Die Vorschrift bestimmt nicht die Verteilung der Erhaltungskosten der Pachtsache – diese sind in §§ 588, 590 BGB geregelt.

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