Verbot der Benachteiligung wegen Rechtsausübung: § 612a
§ 612a BGB verbietet Arbeitgebern, Arbeitnehmer wegen zulässiger Rechtsausübung zu benachteiligen, etwa bei Vergütung, Kündigung oder anderen Maßnahmen.
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Paragraph verbietet dem Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer zu benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Das gilt für jede Vereinbarung oder Maßnahme – etwa Kündigung, Versetzung, Gehaltskürzung oder schlechtere Beurteilung.
„Maßregelung“ bedeutet Vergeltung für die Rechtsausübung. Voraussetzung ist, dass der Arbeitnehmer die Rechte in einer erlaubten Form ausübt, also nicht missbräuchlich oder gesetzeswidrig. Geschützt werden typische Rechte wie das Verlangen von Lohn, das Stellen von Beschwerden, das Ausüben von Mitbestimmungsrechten oder das Einfordern von Urlaub.
Wann sie gilt
- Ein Arbeitnehmer verlangt die Auszahlung des vereinbarten Lohns und wird daraufhin gekündigt.
- Ein Arbeitnehmer meldet einen Sicherheitsmangel und wird anschließend in eine schlechtere Abteilung versetzt.
- Ein Arbeitnehmer nimmt an einer Betriebsratswahl teil und wird bei der nächsten Beförderung übergangen.
- Ein Arbeitnehmer weigert sich, unzulässige Überstunden zu leisten, und erhält eine Abmahnung.
- Ein Arbeitnehmer übt sein Recht auf Erholungsurlaub aus und bekommt danach eine schlechtere Beurteilung.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Benachteiligung wegen des Alters, Geschlechts oder der Religion (fällt unter das AGG).
- Benachteiligung aus rein betrieblichen Gründen, die nichts mit der Rechtsausübung zu tun haben (z. B. Umstrukturierung).
- Benachteiligung, weil der Arbeitnehmer seine Rechte in unzulässiger Weise ausgeübt hat (z. B. durch Erpressung oder Stalking).
- Benachteiligung aufgrund einer Straftat des Arbeitnehmers, selbst wenn er dabei Rechte geltend gemacht hat.
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