Kündigungsfrist bei mehr als fünf Jahren § 624
§ 624 BGB: Bei Dienstverträgen über fünf Jahre oder Lebenszeit kann der Verpflichtete nach fünf Jahren mit sechs Monaten kündigen.
Ist das Dienstverhältnis für die Lebenszeit einer Person oder für längere Zeit als fünf Jahre eingegangen, so kann es von dem Verpflichteten nach dem Ablauf von fünf Jahren gekündigt werden. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 624 BGB erlaubt demjenigen, der aus einem Dienstvertrag zur Leistung verpflichtet ist (dem Dienstverpflichteten), den Vertrag nach fünf Jahren zu kündigen, wenn der Vertrag ursprünglich für mehr als fünf Jahre oder für die Lebenszeit einer Person geschlossen wurde. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
Das Kündigungsrecht steht nur dem Dienstverpflichteten zu, nicht dem Dienstberechtigten (dem Arbeitgeber oder Auftraggeber). Es gilt unabhängig davon, wie lang die vereinbarte Vertragsdauer tatsächlich ist – auch bei einem auf Lebenszeit geschlossenen Vertrag kann der Verpflichtete nach fünf Jahren kündigen.
Für Kündigungen innerhalb der ersten fünf Jahre gelten die allgemeinen Vorschriften, etwa § 626 BGB für die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund oder die gesetzlichen Kündigungsfristen nach §§ 621, 622 BGB. § 624 selbst regelt nur das Sonderkündigungsrecht nach Ablauf von fünf Jahren.
Wann sie gilt
- Eine Hausangestellte wurde auf Lebenszeit eingestellt und möchte nach fünf Jahren kündigen.
- Ein Softwareentwickler hat einen auf sechs Jahre befristeten Dienstvertrag und kündigt nach fünf Jahren.
- Ein Pfleger hat einen Vertrag über mehr als fünf Jahre und kündigt nach fünf Jahren.
- Ein Musiker mit einem auf sechs Jahre geschlossenen Dienstvertrag kündigt nach fünf Jahren.
- Ein Geschäftsführer mit einem auf Lebenszeit geschlossenen Dienstvertrag kündigt nach fünf Jahren mit sechsmonatiger Frist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Dienstberechtigte (Arbeitgeber) kann sich auf § 624 nicht berufen; dessen Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach anderen Vorschriften.
- Verträge, die genau fünf Jahre oder kürzer laufen, fallen nicht unter § 624, da die Vorschrift 'länger als fünf Jahre' voraussetzt.
- Werkverträge oder freie Mitarbeiterverhältnisse, die keine Dienstverträge sind, werden von § 624 nicht erfasst.
- Eine Kündigung vor Ablauf der fünf Jahre ist nach § 624 nicht möglich; dafür gelten § 626 (fristlose Kündigung) oder die allgemeinen Kündigungsfristen.
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