Abschlagszahlungen im Werkvertrag § 632a
Unternehmer können für erbrachte Werkleistungen Abschlagszahlungen verlangen. Bei Mängeln darf der Besteller einen angemessenen Teil verweigern.
- (1) Der Unternehmer kann von dem Besteller eine Abschlagszahlung in Höhe des Wertes der von ihm erbrachten und nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen verlangen. Sind die erbrachten Leistungen nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
- (2) Die Sicherheit nach Absatz 1 Satz 6 kann auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der § 632a BGB regelt den Anspruch des Unternehmers im Werkvertragsrecht auf Abschlagszahlungen. Der Unternehmer kann vom Besteller Zahlungen für bereits erbrachte und vertraglich geschuldete Leistungen verlangen. Dies gilt auch für bereitgestellte Stoffe oder Bauteile, wenn dem Besteller das Eigentum übertragen oder eine entsprechende Sicherheit geleistet wird.
Ist die erbrachte Leistung nicht vertragsgemäß, kann der Besteller die Zahlung eines angemessenen Teils des Abschlags verweigern. Die Beweislast für die vertragsgemäße Leistung verbleibt bis zur Abnahme beim Unternehmer. Für das Leistungsverweigerungsrecht findet § 641 Abs. 3 entsprechende Anwendung.
Die erbrachten Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung ermöglicht. Als Sicherheit kann auch eine Garantie oder ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich des Gesetzes befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers dienen.
Wann sie gilt
- Ein Handwerker verlangt nach der Fertigstellung des Rohbaus eine Abschlagszahlung für die erbrachten Mauerarbeiten.
- Ein Dachdecker stellt geliefertes Dämmmaterial in Rechnung und bietet dem Auftraggeber dafür das Eigentum an den Stoffen an.
- Ein Bauherr hält wegen fehlerhaft eingebauter Fenster einen angemessenen Teil der geforderten Abschlagszahlung zurück.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Fälligkeit der Schlussvergütung nach Abnahme des Werkvertrags (geregelt in § 641).
- Das Entstehen eines Vergütungsanspruchs bei fehlender Honorarvereinbarung (geregelt in § 632).
- Rechte des Bestellers auf Mängelbeseitigung oder Selbstvornahme (geregelt in § 635 und § 637).
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