§ 634a BGB

Fünf Jahre bei Bauwerk, zwei Jahre bei anderen – §634a

Mängelansprüche: Bauwerk fünf Jahre, andere Werke zwei Jahre, jeweils ab Abnahme. Bei Arglist: regelmäßige Verjährung, aber Bauwerk nicht vor fünf Jahren.

Amtlicher Text § 634a BGB — Deutschland
  • (1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, 2. in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und 3. im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
  • (2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
  • (3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
  • (4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
  • (5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 634a bestimmt, wie lange Mängelansprüche aus einem Werkvertrag durchsetzbar sind. Absatz 1 unterscheidet drei Fälle: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht; fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht; und im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195.

Die Abgrenzung zwischen zwei und fünf Jahren entscheidet in der Praxis fast alles. Sie hängt nicht am Auftragswert, sondern daran, ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt – Arbeiten, die mit dem Gebäude fest verbunden sind und für seinen Bestand, seine Erhaltung oder seine Nutzbarkeit von Bedeutung sind. Eine neue Heizungsanlage, eine Dachsanierung oder ein Estrich fallen typischerweise in die fünfjährige Frist, eine reine Wartung oder ein Anstrich eher nicht. Auch Planung und Bauüberwachung durch Architekt oder Ingenieur sind ausdrücklich erfasst.

Absatz 2 nennt den Fristbeginn und ist der Grund, warum die Abnahme nach § 640 so wichtig ist: Die Verjährung beginnt in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Abnahme, nicht mit dem Vertragsschluss und nicht mit dem Ende der Arbeiten. Absatz 3 enthält die Ausnahme bei Arglist: Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, wobei bei Bauwerken die Verjährung nicht vor Ablauf der fünf Jahre eintritt. Die Absätze 4 und 5 koppeln Rücktritt und Minderung über § 218 an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs, erlauben dem Besteller aber weiterhin, die Zahlung der Vergütung insoweit zu verweigern, als er bei wirksamem Rücktritt dazu berechtigt wäre. Wer kurz vor Ablauf der Frist steht, muss die Hemmung nach den §§ 203 ff. im Blick behalten – bloße Gespräche können, müssen aber nicht genügen.

Wann sie gilt

  • Vier Jahre nach dem Hausbau zeigen sich Risse und Feuchtigkeit.
  • Die Heizungsanlage, die vor drei Jahren eingebaut wurde, funktioniert nicht richtig.
  • Streit darüber, ob eine Leistung als Arbeit an einem Bauwerk gilt.
  • Der Bauträger hat einen bekannten Mangel bei der Übergabe verschwiegen.
  • Die Abnahme wurde nie förmlich erklärt und der Fristbeginn ist unklar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Frist beginnt nicht mit dem Ende der Arbeiten, sondern mit der Abnahme nach § 640.
  • Sie gilt nicht für Kaufverträge; für gekaufte Sachen ist § 438 maßgeblich.
  • Sie sagt nichts über die Beweislast. Nach der Abnahme muss grundsätzlich der Besteller den Mangel beweisen.
  • Sie schließt keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung ein; deren Verjährung folgt eigenen Regeln.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Vier Jahre nach einem Anbau zeigen sich Risse im Übergang zum Altbau und eine feuchte Stelle im Sockelbereich. Die Baufirma teilt mit, die Gewährleistung sei nach zwei Jahren abgelaufen.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 1 unterscheidet: zwei Jahre bei Werken, deren Erfolg in der Herstellung oder Veränderung einer Sache besteht, aber fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei Arbeiten, die für ein Bauwerk erbracht werden und dessen Bestand betreffen. Der Fall hängt daran, ob der Anbau als Bauwerk in diesem Sinne einzuordnen ist – dann läuft die fünfjährige Frist, gerechnet ab der Abnahme.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Firma untersucht die Rissbildung gemeinsam mit dem Bauherrn und beseitigt den Sockelanschluss auf eigene Kosten; für die kosmetische Rissbehandlung teilen sich beide den Aufwand.

Veranschaulichendes Beispiel

Eine Heizungsanlage in einem Einfamilienhaus arbeitet seit dem Einbau unrund. Eine förmliche Abnahme hat es nie gegeben; der Betrieb hat nach den Arbeiten nur die Schlussrechnung geschickt, die bezahlt wurde.

Wie der Wortlaut greift

Die Frist beginnt nach Absatz 2 mit der Abnahme – ohne sie fängt sie nicht an zu laufen. Der Fall hängt daran, ob eine Abnahme konkludent erfolgt ist: Die vorbehaltlose Zahlung der Schlussrechnung und die dauerhafte Ingebrauchnahme können dafür sprechen. Ob stattdessen die Abnahmefiktion des § 640 Absatz 2 eingreift, ist die zweite Frage, die dieselbe Weiche stellt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Beide halten schriftlich fest, welches Datum als Abnahme gilt, und der Betrieb sagt zu, die Regelung der Anlage innerhalb von vier Wochen ohne Berechnung neu einzustellen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 634a BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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