§ 634a bestimmt, wie lange Mängelansprüche aus einem Werkvertrag durchsetzbar sind. Absatz 1 unterscheidet drei Fälle: zwei Jahre bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht; fünf Jahre bei einem Bauwerk und bei einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht; und im Übrigen die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195.
Die Abgrenzung zwischen zwei und fünf Jahren entscheidet in der Praxis fast alles. Sie hängt nicht am Auftragswert, sondern daran, ob es sich um Arbeiten an einem Bauwerk handelt – Arbeiten, die mit dem Gebäude fest verbunden sind und für seinen Bestand, seine Erhaltung oder seine Nutzbarkeit von Bedeutung sind. Eine neue Heizungsanlage, eine Dachsanierung oder ein Estrich fallen typischerweise in die fünfjährige Frist, eine reine Wartung oder ein Anstrich eher nicht. Auch Planung und Bauüberwachung durch Architekt oder Ingenieur sind ausdrücklich erfasst.
Absatz 2 nennt den Fristbeginn und ist der Grund, warum die Abnahme nach § 640 so wichtig ist: Die Verjährung beginnt in den Fällen der Nummern 1 und 2 mit der Abnahme, nicht mit dem Vertragsschluss und nicht mit dem Ende der Arbeiten. Absatz 3 enthält die Ausnahme bei Arglist: Hat der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist, wobei bei Bauwerken die Verjährung nicht vor Ablauf der fünf Jahre eintritt. Die Absätze 4 und 5 koppeln Rücktritt und Minderung über § 218 an die Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs, erlauben dem Besteller aber weiterhin, die Zahlung der Vergütung insoweit zu verweigern, als er bei wirksamem Rücktritt dazu berechtigt wäre. Wer kurz vor Ablauf der Frist steht, muss die Hemmung nach den §§ 203 ff. im Blick behalten – bloße Gespräche können, müssen aber nicht genügen.