§ 685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein Ersatzanspruch ohne Schenkungsabsicht § 685

§ 685 BGB bestimmt: Kein Ersatzanspruch ohne Schenkungsabsicht; bei Unterhalt zwischen Verwandten wird fehlende Absicht vermutet.

Amtlicher Text § 685 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Dem Geschäftsführer steht ein Anspruch nicht zu, wenn er nicht die Absicht hatte, von dem Geschäftsherrn Ersatz zu verlangen.
  • (2) Gewähren Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen oder diese jenen Unterhalt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Absicht fehlt, von dem Empfänger Ersatz zu verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 685 regelt, wann der Geschäftsführer bei einer Geschäftsführung ohne Auftrag keinen Ersatz seiner Aufwendungen verlangen kann. Entscheidend ist seine innere Einstellung: Hat er von vornherein nicht die Absicht, vom Geschäftsherrn Ersatz zu fordern, so steht ihm kein Anspruch zu. Die Vorschrift enthält eine Auslegungsregel für Unterhaltsleistungen zwischen Eltern und Kindern oder zwischen Großeltern und Enkeln: Hier wird im Zweifel angenommen, dass der Leistende keinen Ersatz verlangen will – es handelt sich dann um eine Schenkung.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar mäht ohne Auftrag den Rasen des anderen, weil er den Anblick nicht erträgt, und erwartet keine Bezahlung.
  • Eltern zahlen für ein volljähriges Kind Studiengebühren, ohne eine Rückzahlung zu verlangen.
  • Ein Freund repariert das Auto eines anderen in der Hoffnung auf Dankbarkeit, aber nicht auf Erstattung der Materialkosten.
  • Großeltern überweisen regelmäßig Geld an ihren Enkel, ohne je eine Rückforderung zu erwähnen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht, wenn der Geschäftsführer ausdrücklich oder stillschweigend Ersatz verlangt – dann ist § 683 oder § 684 einschlägig.
  • Sie regelt nicht die Höhe eines etwaigen Ersatzanspruchs, sondern nur die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht.
  • Sie betrifft nicht vertragliche Ansprüche, sondern nur die Geschäftsführung ohne Auftrag.
  • Sie gilt nicht für Unterhaltszahlungen zwischen Ehegatten oder Geschwistern.

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