§ 687 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte bei unechter Geschäftsführung § 687

§ 687 regelt die unechte Geschäftsführung: Eigengeschäftsführung schließt §§ 677 bis 686 aus, bei angemaßter Geschäftsführung greifen §§ 677, 678, 681, 682.

Amtlicher Text § 687 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Vorschriften der §§ 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei.
  • (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den §§ 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach § 684 Satz 1 verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift unterscheidet zwei Formen der unechten Geschäftsführung. Vermeintliche Eigengeschäftsführung liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft versehentlich für ein eigenes hält. Hier greifen die Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag nach Abs. 1 nicht.

Angemaßte Eigengeschäftsführung liegt vor, wenn jemand ein fremdes Geschäft wissentlich als eigenes behandelt. Der Geschäftsherr kann dann nach Abs. 2 Ansprüche nach den §§ 677, 678, 681 und 682 geltend machen. Verlangt der Geschäftsherr dies, gilt für ihn die Pflicht aus § 684 Satz 1.

Wann sie gilt

  • Jemand vermietet eine fremde Wohnung auf eigene Rechnung und kassiert die Miete, obwohl bekannt ist, dass die Wohnung einer anderen Person gehört.
  • Jemand nutzt ein fremdes Fahrzeug ohne Erlaubnis gewinnbringend und behält die Einnahmen für sich.
  • Jemand nutzt ein fremdes Grundstück für eigene Zwecke, obwohl das fehlende Recht dazu bekannt ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Hilfeleistung für eine andere Person im fremden Interesse mit Geschäftsführungswillen nach § 677.
  • Vertragliche Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche aus einem Vertragsverhältnis.

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