§ 686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Irrtum über Person des Geschäftsherrn: §686 BGB

Bei Irrtum des Geschäftsführers über die Person des Geschäftsherrn wird der wirkliche Geschäftsherr berechtigt und verpflichtet (§686 BGB).

Amtlicher Text § 686 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§686 BGB betrifft die Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA). Wenn jemand (der Geschäftsführer) ein Geschäft für einen anderen (den Geschäftsherrn) besorgt, dabei aber irrtümlich annimmt, der Geschäftsherr sei eine bestimmte Person, während es in Wirklichkeit eine andere ist, dann entstehen Rechte und Pflichten aus der Geschäftsführung ausschließlich für den tatsächlichen Geschäftsherrn.

Der Irrtum muss sich auf die Identität des Geschäftsherrn beziehen – nicht auf andere Umstände wie den Umfang oder die Notwendigkeit der Maßnahme. Der Geschäftsführer handelt in der Annahme, für einen bestimmten Menschen tätig zu werden, und dieser Irrtum führt dazu, dass der wahre Geschäftsherr in die rechtliche Position des vermeintlichen Geschäftsherrn eintritt.

Ob der Geschäftsführer einen Aufwendungsersatzanspruch hat oder selbst schadensersatzpflichtig wird, richtet sich nach den allgemeinen Regeln der GoA (insb. §§ 683, 684, 678). §686 klärt lediglich, wer als Geschäftsherr gilt – nicht, ob die Handlung berechtigt war.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar schneidet die Hecke eines Gartens, den er für den seines Nachbarn Hält. Tatsächlich gehört der Garten einem anderen Eigentümer. Nach §686 wird dieser wahre Eigentümer berechtigt und verpflichtet.
  • Jemand bringt ein vergessenes Paket zur Post, weil er glaubt, der Empfänger sei sein Freund. In Wirklichkeit gehört das Paket einer fremden Person. Der wahre Empfänger wird aus der Versendung berechtigt.
  • Ein Handwerker repariert versehentlich das Auto des Bruders, weil er das Kennzeichen falsch zuordnet. Der Bruder (wahrer Geschäftsherr) erlangt die Rechte und Pflichten aus der Reparatur.
  • Eine Person füttert Katzen in einer Wohnung, die sie für die ihrer Tante hält. Die Tante ist jedoch ausgezogen, und eine neue Mieterin wohnt dort. Die neue Mieterin wird durch die Fütterung berechtigt und verpflichtet.
  • Ein Wanderer hilft einem vermeintlich gestürzten Radfahrer, der sich als ein anderer entpuppt. Der tatsächlich Gestürzte – nicht der vermeintliche – wird aus der Hilfeleistung berechtigt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Wenn der Geschäftsführer bewusst für eine andere Person handelt, obwohl er den wahren Geschäftsherrn kennt – dann liegt keine irrtümliche Annahme vor, sondern möglicherweise eine unechte Geschäftsführung nach §687.
  • Wenn der Geschäftsführer sich über andere Umstände irrt (z.B. ob die Maßnahme nötig oder vorteilhaft ist) – dann gelten die allgemeinen Regeln der GoA, nicht §686.
  • Wenn der Geschäftsführer geschäftsunfähig ist – dann regelt §682 die Rechtsfolgen, nicht §686.
  • §686 sagt nichts darüber, ob der Geschäftsführer Aufwendungsersatz verlangen kann; das bestimmen §§683, 684.

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