Befugnis zur Änderung der Aufbewahrung § 692
Der Verwahrer darf die vereinbarte Art der Aufbewahrung ändern, wenn er annimmt, der Hinterleger würde billigen, und muss vorher anzeigen, außer bei Gefahr.
Der Verwahrer ist berechtigt, die vereinbarte Art der Aufbewahrung zu ändern, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Hinterleger bei Kenntnis der Sachlage die Änderung billigen würde. Der Verwahrer hat vor der Änderung dem Hinterleger Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Verwahrer darf die vereinbarte Art der Aufbewahrung nur dann ändern, wenn er nach den Umständen vernünftigerweise annehmen kann, der Hinterleger würde bei Kenntnis der Lage zustimmen. Dies ist eine Ausnahme von der vertraglichen Bindung an die ursprüngliche Absprache.
Vor der Änderung muss der Verwahrer den Hinterleger benachrichtigen und dessen Entscheidung abwarten. Nur wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist – etwa die Sache zu verderben droht oder ein Schaden eintritt – darf er sofort handeln. Die Gefahr muss konkret und unmittelbar sein.
Der Maßstab ist die mutmaßliche Einwilligung des Hinterlegers. Der Verwahrer trägt das Risiko, dass seine Einschätzung falsch war; dann kann er schadensersatzpflichtig werden.
Wann sie gilt
- Der Museumsbetreiber verwahrt ein Gemälde, das durch direktes Sonnenlicht zu verblassen droht. Er hängt es an eine schattigere Wand und informiert den Eigentümer, der zustimmt.
- Ein Freund verwahrt eingelagertes Obst, das zu faulen beginnt. Er bringt es in einen kühleren Keller, ohne vorher zu fragen, weil das Verderben sonst nicht aufzuhalten ist.
- Ein Nachbar verwahrt Möbel während eines Umzugs. Da im Lagerraum Feuchtigkeit eindringt, stellt er sie in einen trockenen Raum und teilt dies dem Eigentümer mit.
- Ein Geschäft verwahrt gelieferte Ware, die der Lieferant nicht abholt. Die Ware wird knapp; der Geschäftsinhaber lagert sie in ein kühleres Lager um, um sie zu erhalten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung erlaubt nicht die Änderung des Rückgabeortes (dazu § 697 BGB).
- Sie betrifft nicht die Vergütung oder den Aufwendungsersatz (§§ 689, 693 BGB).
- Sie gilt nicht für die Hinterlegung bei Dritten (§ 691 BGB).
- Sie regelt nicht die Haftung bei unentgeltlicher Verwahrung (§ 690 BGB).
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