Hinterlegung bei Dritten – § 691 BGB
§ 691 BGB erlaubt Hinterlegung bei Dritten nur bei Gestattung. Der Verwahrer haftet dann nur für eigenes Verschulden und nach § 278 für Gehilfen.
Der Verwahrer ist im Zweifel nicht berechtigt, die hinterlegte Sache bei einem Dritten zu hinterlegen. Ist die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet, so hat der Verwahrer nur ein ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fallendes Verschulden zu vertreten. Für das Verschulden eines Gehilfen ist er nach § 278 verantwortlich.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, ob der Verwahrer (die Person, die etwas zur Aufbewahrung erhalten hat) die Sache einem Dritten zur Aufbewahrung geben darf. Grundsätzlich ist das nicht erlaubt, es sei denn, der Hinterleger hat zugestimmt.
Wenn die Hinterlegung bei einem Dritten gestattet ist, haftet der Verwahrer nur für ein eigenes Verschulden, das ihm bei dieser Hinterlegung zur Last fällt. Für das Verschulden eines Gehilfen (also einer Person, die er zur Hilfe hinzuzieht) haftet er nach § 278 BGB.
Wann sie gilt
- Ein Nachbar, der für Sie Möbel eingelagert hat, möchte diese in die Garage eines anderen Freundes bringen.
- Ein Museum, das ein Gemälde verwahrt, will es zur Reinigung an ein externes Lagerhaus übergeben.
- Ein Hotel, das Gepäck von Gästen aufbewahrt, überlegt, es in einem externen Lagerraum unterzubringen.
- Ein Freund, der Ihr Auto in seiner Garage abstellt, überlegt, es vorübergehend in einer anderen Garage zu parken.
- Ein Banktresor, der Wertgegenstände verwahrt, nutzt einen externen Sicherheitsdienst.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift regelt nicht die allgemeine Haftung des Verwahrers für Beschädigung der Sache (dazu § 690, § 694 BGB).
- Diese Vorschrift regelt nicht das Recht des Hinterlegers, die Sache jederzeit zurückzuverlangen (dazu § 695 BGB).
- Diese Vorschrift regelt nicht die Pflicht des Verwahrers, die Aufbewahrung zu ändern (dazu § 692 BGB).
- Diese Vorschrift regelt nicht den Ersatz von Aufwendungen des Verwahrers (dazu § 693 BGB).
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 691 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.