§ 743 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Früchteanteil und Gebrauch des Miteigentums: § 743

§ 743 BGB regelt den Anspruch auf Erträge entsprechend dem Anteil sowie das Recht zur Nutzung gemeinschaftlicher Gegenstände ohne Beeinträchtigung anderer.

Amtlicher Text § 743 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.
  • (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache oder Inhaber eines Rechts sind, regelt diese Vorschrift die Verteilung der Erträge und das Recht zur Nutzung. Unter Früchten versteht man die Erzeugnisse einer Sache sowie sonstige Ausbeute und Pacht- oder Mieteinnahmen. Jedem Teilhaber steht ein Teil dieser Erträge zu, der genau seinem Anteil an der Gemeinschaft entspricht.

Zusätzlich gibt die Regelung jedem Teilhaber das Recht, den gemeinsamen Gegenstand persönlich zu nutzen. Dieses Nutzungsrecht ist jedoch dadurch begrenzt, dass die übrigen Teilhaber in ihrer eigenen Nutzung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Alle Beteiligten müssen bei der Ausübung ihres Gebrauchsrechts aufeinander Rücksicht nehmen.

Wann sie gilt

  • Zwei Geschwister erben gemeinsam ein Mietshaus und teilen die monatlichen Mieteinnahmen im Verhältnis ihrer Erbteile auf.
  • Miteigentümer eines Fuhrparks nutzen ein gemeinsames Fahrzeug so, dass die Fahrzeiten der anderen nicht blockiert werden.
  • Zwei Eigentümer eines gemeinsamen Gartengrundstücks teilen die geernteten Früchte entsprechend ihren Miteigentumsanteilen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Pflicht zur Übernahme der laufenden Lasten und Kosten der gemeinsamen Sache.
  • Die Regelung von Verwaltungsmaßnahmen und Benutzungsregeln durch Mehrheitsbeschluss.
  • Der Anspruch eines Teilhabers auf vollständige Aufhebung der Gemeinschaft.

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