§ 748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Lasten- und Kostentragung § 748

Jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft muss Lasten und Kosten (Erhaltung, Verwaltung, gemeinschaftliche Benutzung) nach seinem Anteil tragen.

Amtlicher Text § 748 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Jeder Teilhaber ist den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstands sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 748 BGB verteilt die Kosten und Lasten eines gemeinschaftlichen Gegenstands unter den Miteigentümern (Teilhaber) nach deren Anteilen. Lasten sind regelmäßig wiederkehrende Belastungen wie Grundsteuer oder Versicherungsbeiträge; Kosten umfassen Ausgaben für Erhaltung (Reparaturen), Verwaltung (z.B. Hausverwalter) und gemeinschaftliche Benutzung (z.B. Strom für Gemeinschaftsräume).

Die Pflicht besteht nur im Innenverhältnis der Teilhaber. Wer mehr als seinen Anteil gezahlt hat, kann von den übrigen Ersatz verlangen. Ob eine Maßnahme durchgeführt werden muss, regeln §§ 744 und 745; § 748 knüpft an die bereits getätigte oder beschlossene Maßnahme an.

Die Regelung gilt für jede Bruchteilsgemeinschaft – ob Haus, Grundstück, Boot oder andere Sache – und setzt voraus, dass die Last oder Kosten den gemeinschaftlichen Gegenstand betreffen.

Wann sie gilt

  • Zwei Geschwister erben ein Haus; einer zahlt die Grundsteuer und verlangt vom anderen die Hälfte.
  • Drei Miteigentümer eines Waldstücks müssen die Kosten für die Aufforstung nach einem Sturm nach ihren Anteilen tragen.
  • Mehrere Personen besitzen gemeinsam eine Garage; die Reparatur des Dachs wird anteilig aufgeteilt.
  • Miteigentümer eines Bootes teilen die Kosten für die Winterlagerung proportional zu ihren Anteilen.
  • In einer Erbengemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft) bezahlt ein Teilhaber die Renovierung der gemeinsamen Küche und fordert von den anderen ihren Anteil.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 748 regelt nicht, wer im Außenverhältnis gegenüber Dritten (z.B. Handwerkern) zahlen muss – hier haften alle gesamtschuldnerisch (§ 421 BGB).
  • Die Vorschrift sagt nicht, ob eine Reparatur oder Maßnahme überhaupt durchgeführt werden muss; das bestimmt sich nach §§ 744, 745 BGB (gemeinschaftliche Verwaltung).
  • Sie gilt nicht für die Auseinandersetzung (Teilung) des gemeinschaftlichen Gegenstands; diese ist in §§ 749–753 BGB geregelt.
  • Die Verteilung von Nutzungen oder Früchten (z.B. Mieteinnahmen) wird nicht von § 748 erfasst, sondern von § 743 BGB.

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