Titel 17Gemeinschaft
18 Vorschriften
- § 741 Recht steht mehreren zu: §§ 742–758 gelten (§741 Steht ein Recht mehreren gemeinschaftlich zu, gelten die §§ 742 bis 758 BGB für die Bruchteilsgemeinschaft, sofern sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt.
- § 742 Vermutung gleicher Anteile Nach § 742 BGB wird bei einer Bruchteilsgemeinschaft im Zweifel vermutet, dass jedem Teilhaber ein gleicher Anteil zusteht.
- § 743 Früchteanteil und Gebrauch des Miteigentums § 743 BGB regelt den Anspruch auf Erträge entsprechend dem Anteil sowie das Recht zur Nutzung gemeinschaftlicher Gegenstände ohne Beeinträchtigung anderer.
- § 744 Gemeinschaftliche Verwaltung § 744 BGB: Gemeinschaftliche Verwaltung – Teilhaber können notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung ergreifen und vorherige Einwilligung verlangen.
- § 745 Mehrheitsbeschluss nach Anteilsgröße Nach § 745 BGB entscheidet die Stimmenmehrheit nach Anteilsgröße über ordnungsmäßige Verwaltung. Wesentliche Veränderungen können nicht beschlossen werden.
- § 746 Geltung von Nutzungsregeln für Nachfolger Regeln zur Verwaltung und Benutzung einer Bruchteilsgemeinschaft gelten nach § 746 BGB auch für Käufer oder Erwerber einzelner Anteile.
- § 747 Verfügung über Anteil und Gesamtsache Ein Teilhaber darf über seinen eigenen Anteil an einer Sache alleine verfügen. Das gesamte Miteigentum kann dagegen nur gemeinsam übertragen werden.
- § 748 Lasten- und Kostentragung Jeder Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft muss Lasten und Kosten (Erhaltung, Verwaltung, gemeinschaftliche Benutzung) nach seinem Anteil tragen.
- § 749 Aufhebung der Gemeinschaft jederzeit verlangen Nach § 749 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen. Bei wichtigem Grund ist ein Ausschluss unwirksam.
- § 750 Ausschluss der Aufhebung im Todesfall § 750 BGB: Haben Teilhaber das Recht auf Aufhebung der Gemeinschaft zeitlich ausgeschlossen, endet diese Vereinbarung im Zweifel mit dem Tod eines Teilhabers.
- § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger § 751 BGB: Aufhebungsausschluss bindet Sondernachfolger. Gläubiger mit Pfändung kann Aufhebung verlangen, wenn Schuldtitel nicht vorläufig vollstreckbar.
- § 752 Teilung in Natur bei Bruchteilsgemeinschaft Teilung in Natur: Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, wenn Gegenstände ohne Wertminderung in anteilsgemäße Teile zerlegbar. Verteilung durch Los.
- § 753 Grundstück zwangsversteigern & Erlös aufteilen Ist die Teilung in Natur ausgeschlossen, wird ein Grundstück durch Zwangsversteigerung verwertet und der Erlös unter den Miteigentümern aufgeteilt (§ 753 BGB).
- § 754 Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen Eine gemeinschaftliche Forderung darf nur verkauft werden, wenn sie nicht einziehbar ist. Ist sie einziehbar, gilt der Anspruch auf gemeinsame Einziehung.
- § 755 Berichtigung einer Gesamtschuld bei Auflösung Teilhaber können bei Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, dass eine gemeinsame Schuld aus dem gemeinschaftlichen Gegenstand berichtigt wird. § 755 BGB.
- § 756 Berichtigung einer Teilhaberschuld bei Aufhebung § 756 BGB: Bei Aufhebung der Gemeinschaft darf ein Teilhaber seine Forderung aus dem Anteil des Schuldners berichtigen. § 755 Abs. 2, 3 gelten.
- § 757 Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber §757 § 757 BGB: Bei Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen Teilhaber haften die anderen anteilig wie Verkäufer für Rechts- und Sachmängel.
- § 758 Aufhebungsanspruch ist unverjährbar Nach § 758 BGB verjährt der Aufhebungsanspruch einer Bruchteilsgemeinschaft nie. Teilhaber können jederzeit Auflösung verlangen, auch nach langer Zeit.