§ 745 beantwortet die Frage, wie Miteigentümer zu einer Entscheidung kommen. Absatz 1 erlaubt einen Mehrheitsbeschluss über eine "der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstands entsprechende ordnungsmäßige Verwaltung und Benutzung". Die Stimmenmehrheit wird nicht nach Köpfen, sondern nach der Größe der Anteile berechnet. Wer 60 Prozent hält, kann also die ordnungsmäßige Verwaltung allein bestimmen – aber nur diese.
Absatz 2 hilft, wenn es keine Mehrheit und keine Vereinbarung gibt: Jeder Teilhaber kann dann eine Verwaltung und Benutzung verlangen, die dem Interesse aller Teilhaber nach billigem Ermessen entspricht. Das ist der Weg für den Miteigentümer, der überstimmt oder blockiert wird und weder auf eine Regelung noch auf einen Beschluss verweisen kann – etwa, wenn ein Miteigentümer die gemeinsame Wohnung allein bewohnt und die anderen eine Nutzungsregelung oder eine Ausgleichszahlung erreichen wollen. Der Anspruch geht auf eine Regelung für die Zukunft, nicht auf rückwirkende Abrechnung.
Absatz 3 zieht zwei harte Grenzen, an denen Mehrheitsmacht endet. Eine wesentliche Veränderung des Gegenstands kann weder beschlossen noch verlangt werden – der Umbau, der Charakter und Zweckbestimmung ändert, braucht also die Zustimmung aller. Und das Recht des einzelnen Teilhabers auf einen seinem Anteil entsprechenden Bruchteil der Nutzungen kann nicht ohne seine Zustimmung beeinträchtigt werden: Eine Mehrheit kann die Minderheit nicht von den Erträgen abschneiden. Zusammen mit § 744, der für die eigentliche Verwaltung im Grundsatz gemeinschaftliches Handeln verlangt und jedem die zur Erhaltung notwendige Maßnahme erlaubt, ergibt das die Ordnung, nach der Streitigkeiten unter Miteigentümern zu beurteilen sind.