§ 744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gemeinschaftliche Verwaltung § 744

§ 744 BGB: Gemeinschaftliche Verwaltung – Teilhaber können notwendige Erhaltungsmaßnahmen ohne Zustimmung ergreifen und vorherige Einwilligung verlangen.

Amtlicher Text § 744 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Verwaltung des gemeinschaftlichen Gegenstands steht den Teilhabern gemeinschaftlich zu.
  • (2) Jeder Teilhaber ist berechtigt, die zur Erhaltung des Gegenstands notwendigen Maßregeln ohne Zustimmung der anderen Teilhaber zu treffen; er kann verlangen, dass diese ihre Einwilligung zu einer solchen Maßregel im Voraus erteilen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 744 BGB regelt die Verwaltung eines Gegenstands, der mehreren Personen gemeinsam gehört (Bruchteilsgemeinschaft). Grundsätzlich müssen alle Teilhaber gemeinsam über die Verwaltung entscheiden. Absatz 2 erlaubt jedoch jedem Teilhaber, allein die notwendigen Maßnahmen zur Erhaltung des Gegenstands zu ergreifen – etwa eine dringende Reparatur – ohne vorher die anderen fragen zu müssen. Zusätzlich kann er verlangen, dass die anderen schon im Voraus ihre Zustimmung zu einer solchen Maßnahme geben.

Was genau „notwendig“ ist, hängt von den Umständen ab. Es geht um Maßnahmen, die ohne Verzug erforderlich sind, um den Gegenstand vor Schaden zu bewahren. Die Vorschrift gilt nur für die Erhaltung, nicht für Verbesserungen oder die Nutzung des Gegenstands.

Wann sie gilt

  • Ein Dach in einem gemeinsam geerbten Haus ist undicht; einer der Miteigentümer beauftragt einen Handwerker zur Notreparatur, ohne die anderen zu fragen.
  • Ein Baum auf einem Grundstück, das mehreren gehört, droht bei Sturm umzustürzen; ein Teilhaber lässt ihn fällen, um Schäden zu vermeiden.
  • Ein gemeinsamer PKW hat einen Motorschaden; ein Miteigentümer lässt ihn in der Werkstatt reparieren, damit er nicht weiter beschädigt wird.
  • Ein Wasserrohr in der gemeinsamen Wohnung bricht; ein Teilhaber sperrt das Wasser ab und verlangt von den anderen, die Reparaturkosten vorab zu genehmigen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 744 regelt nicht die Veräußerung des gemeinschaftlichen Gegenstands oder eines Anteils – das ist in § 747 BGB geregelt.
  • Es gilt nicht für Maßnahmen, die über die Erhaltung hinausgehen, wie etwa Modernisierungen oder Umbauten; dafür braucht es meist einen Beschluss nach § 745 BGB.
  • Die Vorschrift erlaubt keinem Teilhaber, den Gegenstand allein zu nutzen oder die Nutzung der anderen zu bestimmen – das betrifft die Gebrauchsbefugnis nach § 743 BGB.
  • Sie regelt nicht die Kostenverteilung für Erhaltungsmaßnahmen; diese richtet sich nach § 748 BGB.

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