Verfügung über Anteil und Gesamtsache (§ 747)
Ein Teilhaber darf über seinen eigenen Anteil an einer Sache alleine verfügen. Das gesamte Miteigentum kann dagegen nur gemeinsam übertragen werden.
Jeder Teilhaber kann über seinen Anteil verfügen. Über den gemeinschaftlichen Gegenstand im Ganzen können die Teilhaber nur gemeinschaftlich verfügen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt das Recht, Rechtsgeschäfte über Bruchteile und über die gemeinschaftliche Sache selbst vorzunehmen. Unter einer Verfügung versteht man ein Rechtsgeschäft, durch das ein Recht unmittelbar übertragen, belastet, geändert oder aufgehoben wird, etwa eine Eigentumsübertragung oder die Belastung mit einem Grundpfandrecht.
Jeder Teilhaber kann eigenständig über seinen eigenen Miteigentumsanteil entscheiden. Dieser ideelle Anteil darf ohne Zustimmung der übrigen Teilhaber verkauft, verschenkt oder verpfändet werden.
Soll dagegen der gemeinschaftliche Gegenstand als Ganzes veräußert oder belastet werden, ist ein Zusammenwirken aller Teilhaber erforderlich. Ein einzelner Teilhaber kann die gesamte Sache nicht alleine wirksam übertragen.
Wann sie gilt
- Ein Miteigentümer einer Segelyacht verkauft seinen ideellen Anteil an eine dritte Person.
- Mehrere Geschwister erben gemeinsam ein Grundstück und verkaufen das gesamte Grundstück nur durch gemeinsame Unterschrift aller Beteiligten.
- Ein Miteigentümer eines Wohnhauses belastet seinen eigenen Miteigentumsanteil mit einer Hypothek.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die laufende Verwaltung oder Nutzung des gemeinsamen Eigentums wie die Entscheidung über Reparaturen.
- Der Anspruch eines Teilhabers auf vollständige Aufhebung der Gemeinschaft.
- Die Aufteilung der laufenden Kosten und Lasten der gemeinsamen Sache unter den Teilhabern.
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