§ 746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Geltung von Nutzungsregeln für Nachfolger § 746

Regeln zur Verwaltung und Benutzung einer Bruchteilsgemeinschaft gelten nach § 746 BGB auch für Käufer oder Erwerber einzelner Anteile.

Amtlicher Text § 746 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Haben die Teilhaber die Verwaltung und Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstands geregelt, so wirkt die getroffene Bestimmung auch für und gegen die Sondernachfolger.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn sich die Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft darauf einigen, wie der gemeinsame Gegenstand verwaltet und genutzt werden soll, gilt diese Regelung nicht nur zwischen den ursprünglichen Beteiligten. Tritt eine neue Person in die Rechtsposition eines bisherigen Teilhabers ein, ist sie ebenfalls an die bestehende Absprache gebunden und kann deren Einhaltung von den übrigen Teilhabern verlangen.

Ein Sondernachfolger ist jemand, der einen einzelnen Anteil von einem bisherigen Teilhaber übernimmt, etwa durch Kauf, Schenkung oder Tausch. Der Paragraf verhindert, dass Abmachungen über die Nutzung und Verwaltung bei jedem Personenwechsel neu verhandelt werden müssen.

Voraussetzung ist, dass die bisherigen Teilhaber eine wirksame Bestimmung über die Verwaltung und Benutzung getroffen haben. Das betrifft sowohl vertragliche Vereinbarungen aller Teilhaber als auch Ordnungsmäßigkeitsbeschlüsse der Mehrheit.

Wann sie gilt

  • Jemand kauft den Anteil an einem gemeinsam genutzten Segelboot und muss sich an den von den bisherigen Teilhabern beschlossenen Belegungsplan halten.
  • Ein Teilhaber schenkt seinen Anteil an einer Erntemaschine einem Nachbarn, der nun die vereinbarten Wartungs- und Pflegepflichten übernehmen muss.
  • Der Erwerber eines Miteigentumsanteils an einem Wohnmobil verlangt die Einräumung der Nutzungszeiten entsprechend der früheren Vereinbarung aller Teilhaber.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Befugnis, über den gesamten gemeinsamen Gegenstand oder den einzelnen Anteil zu verfügen.
  • Der Ausschluss des Anspruchs auf Aufhebung der Gemeinschaft gegenüber Nachfolgern.
  • Das Verfahren zur Beschlussfassung oder Mehrheitsentscheidung über Nutzungsregeln selbst.

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