Veranschaulichendes Beispiel
Drei Personen sind gemeinsam Eigentümer eines Baugrundstücks mit einem alten Haus darauf. Zwei wollen verkaufen, die dritte weigert sich; ein Käufer für nur zwei Drittel findet sich nicht.
Ein Grundstück mit einem Gebäude lässt sich in aller Regel nicht in gleichartige Teile zerlegen, deshalb ist die Teilung in Natur nach § 752 ausgeschlossen und § 753 greift: Verkauf nach den Vorschriften über den Pfandverkauf, bei Grundstücken durch Zwangsversteigerung, und Teilung des Erlöses. Der Fall hängt daran, ob eine Teilung in Natur wirklich unmöglich ist – bei teilbaren Flächen ohne Bebauung kann es anders liegen.
Die drei beauftragen gemeinsam ein Wertgutachten und setzen einen Mindestpreis für einen freihändigen Verkauf innerhalb von acht Monaten fest; erst wenn der scheitert, wird die Teilungsversteigerung eingeleitet.