Teilung in Natur bei Bruchteilsgemeinschaft § 752
Teilung in Natur: Aufhebung einer Bruchteilsgemeinschaft, wenn Gegenstände ohne Wertminderung in anteilsgemäße Teile zerlegbar. Verteilung durch Los.
Die Aufhebung der Gemeinschaft erfolgt durch Teilung in Natur, wenn der gemeinschaftliche Gegenstand oder, falls mehrere Gegenstände gemeinschaftlich sind, diese sich ohne Verminderung des Wertes in gleichartige, den Anteilen der Teilhaber entsprechende Teile zerlegen lassen. Die Verteilung gleicher Teile unter die Teilhaber geschieht durch das Los.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt, wie eine Bruchteilsgemeinschaft (Gemeinschaft mehrerer Personen an einem Gegenstand nach Bruchteilen) aufgehoben werden kann, wenn die Sache oder Sachen sich ohne Wertverlust in gleichartige, den Anteilen entsprechende Stücke zerlegen lassen.
Die Teilung in Natur ist also nur möglich, wenn die gemeinschaftlichen Gegenstände objektiv teilbar sind und die Teilung den Wert nicht mindert. Sind mehrere Gegenstände vorhanden, müssen sie insgesamt in Teile zerlegbar sein, die jedem Anteil genau entsprechen.
Sind die Teile gleich, wird das Los entschieden, wer welches Stück erhält. Das Gesetz selbst ordnet keine Zustimmung der Teilhaber an; die Teilung erfolgt kraft Gesetzes, wenn die Voraussetzungen vorliegen.
Wann sie gilt
- Zwei Geschwister erben ein Grundstück und teilen es in zwei gleich große Flächen, die ihrem Erbteil entsprechen.
- Drei Freunde kaufen gemeinsam ein unbebautes Grundstück und lassen es in drei Parzellen gleicher Größe aufteilen.
- Mehrere Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage möchten die Gemeinschaft beenden, indem sie die Räume in Einheiten aufteilen, die den Bruchteilen entsprechen.
- Erben einer Sammlung gleichartiger Kunstwerke teilen diese in Sets auf, die dem Wert nach jedem Erben zustehen.
- Miteigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks teilen es in Parzellen, die flächenmäßig ihren Anteilen entsprechen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Wenn die Teilung in Natur nicht möglich ist, weil eine Wertminderung eintritt – dann greift § 753 (Teilung durch Verkauf).
- Die Vorschrift gibt kein Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen – das ist in § 749 geregelt.
- Sie regelt nicht, wie zu verfahren ist, wenn die Teilhaber eine andere Art der Aufhebung vereinbaren – das bleibt ihrer Vereinbarung überlassen.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob ein Teilhaber eine bestimmte Teilung verlangen kann, wenn die Gegenstände nicht gleichartig sind.
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