§ 751 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger – § 751 BGB

§ 751 BGB: Aufhebungsausschluss bindet Sondernachfolger. Gläubiger mit Pfändung kann Aufhebung verlangen, wenn Schuldtitel nicht vorläufig vollstreckbar.

Amtlicher Text § 751 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger. Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

In einer Bruchteilsgemeinschaft (z.B. Miteigentum an einer Wohnung oder einem Grundstück) können die Teilhaber vereinbaren, dass das Recht, die Gemeinschaft aufzuheben, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen ist, oder eine Kündigungsfrist bestimmen. Diese Vereinbarung wirkt auch für und gegen so genannte Sondernachfolger – also Personen, die später den Anteil eines Teilhabers durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung erwerben.

Hat ein Gläubiger eines Teilhabers dessen Anteil gepfändet, so kann dieser Gläubiger die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, und zwar unabhängig von einer solchen Vereinbarung. Voraussetzung ist allerdings, dass der Schuldtitel (der Titel, aufgrund dessen gepfändet wurde) nicht nur vorläufig vollstreckbar ist. Ist er nur vorläufig, kann der Gläubiger von der Vereinbarung nicht abweichen.

Wann sie gilt

  • Zwei Miteigentümer einer Eigentumswohnung schließen vertraglich aus, die Gemeinschaft aufzuheben. Einer verkauft seinen Anteil. Der Käufer ist an die Vereinbarung gebunden und kann nicht einfach die Auflösung verlangen.
  • Ein Gläubiger pfändet den Anteil eines Teilhabers an einem gemeinsamen Grundstück. Der Gläubiger kann die Teilungsversteigerung betreiben, auch wenn die Teilhaber eine Aufhebungsausschluss vereinbart haben, sofern der Pfändungstitel vollstreckbar ist.
  • In einer Erbengemeinschaft haben die Miterben vereinbart, dass die Gemeinschaft erst nach fünf Jahren aufgehoben werden darf. Ein Erbe stirbt, sein Erbe tritt in die Gemeinschaft ein. Der neue Teilhaber muss die Frist ebenfalls einhalten.
  • Ein Gläubiger hat nur einen vorläufig vollstreckbaren Titel gegen einen Teilhaber erwirkt. Er kann die Aufhebung der Gemeinschaft nicht verlangen, solange der Titel nicht endgültig vollstreckbar ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht den Fall, dass die Aufhebung der Gemeinschaft durch den Tod eines Teilhabers ausgeschlossen wird – das ist in § 750 BGB geregelt.
  • Sie betrifft nicht die Art und Weise der Teilung (z.B. Teilung in Natur oder durch Verkauf); diese Fragen sind in den §§ 752, 753 BGB behandelt.
  • Sie gilt nicht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder das Ausscheiden eines Gesellschafters; hierfür ist § 740c BGB einschlägig.
  • Die Vorschrift sagt nichts darüber, ob eine solche Vereinbarung einer bestimmten Form bedarf (z.B. notarielle Beurkundung); das richtet sich nach allgemeinen Vorschriften.

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