Verkauf gemeinschaftlicher Forderungen § 754
Eine gemeinschaftliche Forderung darf nur verkauft werden, wenn sie nicht einziehbar ist. Ist sie einziehbar, gilt der Anspruch auf gemeinsame Einziehung.
Der Verkauf einer gemeinschaftlichen Forderung ist nur zulässig, wenn sie noch nicht eingezogen werden kann. Ist die Einziehung möglich, so kann jeder Teilhaber gemeinschaftliche Einziehung verlangen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn eine Forderung mehreren Personen gemeinsam gehört, regelt diese Vorschrift die Verwertung dieser Forderung. Ein Verkauf des Rechts an Dritte ist ausschließlich solange zulässig, wie die Forderung noch nicht vom Schuldner eingezogen werden kann.
Sobald die Einziehung möglich ist, wird der Verkauf gesperrt. Ab diesem Zeitpunkt steht jedem Teilhaber das Recht zu, die gemeinsame Einziehung der Forderung gegenüber dem Schuldner zu verlangen.
Wann sie gilt
- Miteigentümer wollen eine gemeinsame Geldforderung verkaufen, deren Auszahlungstermin noch in der Zukunft liegt.
- Ein Teilhaber fordert die gemeinsame Einforderung einer bereits fälligen Restschuld, statt das Recht an einen Dritteinzahlungsdienst abzutreten.
- Eine Personengemeinschaft streitet darüber, ob eine fällige Honorarforderung verkauft oder direkt gemeinsam beim Schuldner geltend gemacht wird.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Verkauf des eigenen Anteils an der Bruchteilsgemeinschaft insgesamt.
- Die Teilung von körperlichen Gegenständen durch Versilberung oder Verkauf.
- Die Abwicklung von Erstattungs- und Ausgleichspflichten unter Teilhabern nach der Zuteilung.
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