Gewährleistung bei Zuteilung an einen Teilhaber §757
§ 757 BGB: Bei Zuteilung eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen Teilhaber haften die anderen anteilig wie Verkäufer für Rechts- und Sachmängel.
Wird bei der Aufhebung der Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem der Teilhaber zugeteilt, so hat wegen eines Mangels im Recht oder wegen eines Mangels der Sache jeder der übrigen Teilhaber zu seinem Anteil in gleicher Weise wie ein Verkäufer Gewähr zu leisten.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 757 BGB regelt die Gewährleistungspflicht der Teilhaber, wenn bei der Auflösung einer Gemeinschaft ein gemeinschaftlicher Gegenstand einem von ihnen zugeteilt wird. Jeder andere Teilhaber muss für Rechts- oder Sachmängel anteilig einstehen – so, als wäre er Verkäufer.
Die Haftung besteht nur für Mängel, die bereits im Zeitpunkt der Zuteilung vorhanden waren. Sie ist auf den Anteil des jeweiligen Teilhabers beschränkt; eine gesamtschuldnerische Haftung besteht nicht. Die Vorschrift ist Teil der Regeln zur Aufhebung der Gemeinschaft (§§ 749 ff. BGB).
Wann sie gilt
- Drei Miteigentümer einer Wohnung heben die Gemeinschaft auf; die Wohnung wird einem zugeteilt. Später zeigt sich ein versteckter Wasserschaden. Die beiden anderen haften anteilig für diesen Sachmangel.
- Zwei Erben teilen eine geerbte Briefmarkensammlung; ein Erbe erhält sie. Einige Marken sind gefälscht (Rechtsmangel). Der andere Erbe haftet anteilig.
- Bei Auseinandersetzung einer Grundstücksgemeinschaft wird ein Grundstück einem Teilhaber zugeteilt. Es ist mit einem nicht eingetragenen Wegerecht belastet. Die übrigen haften anteilig.
- Eine Fahrgemeinschaft (gemeinsamer Autokauf) wird aufgelöst; das Auto wird einem Teilhaber zugeteilt. Ein Motorschaden wird später entdeckt. Die anderen haften anteilig.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass die Vorschrift auch bei Verkauf eines gemeinschaftlichen Gegenstands an einen Dritten gilt – tatsächlich greift dann § 753 BGB (Teilung durch Verkauf).
- Dass alle Teilhaber gesamtschuldnerisch haften – in Wahrheit haftet jeder nur nach seinem Anteil.
- Dass die Gewährleistung auch Mängel umfasst, die erst nach der Zuteilung entstehen – die Haftung bezieht sich auf den Zustand bei Zuteilung.
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