Berichtigung einer Teilhaberschuld bei Aufhebung § 756
§ 756 BGB: Bei Aufhebung der Gemeinschaft darf ein Teilhaber seine Forderung aus dem Anteil des Schuldners berichtigen. § 755 Abs. 2, 3 gelten.
Hat ein Teilhaber gegen einen anderen Teilhaber eine Forderung, die sich auf die Gemeinschaft gründet, so kann er bei der Aufhebung der Gemeinschaft die Berichtigung seiner Forderung aus dem auf den Schuldner entfallenden Teil des gemeinschaftlichen Gegenstands verlangen. Die Vorschrift des § 755 Abs. 2, 3 findet Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wenn mehrere Personen gemeinsam Eigentümer einer Sache sind (Bruchteilsgemeinschaft) und einer von ihnen aufgrund dieser Gemeinschaft eine Geldforderung gegen einen anderen hat – etwa weil er notwendige Reparaturen bezahlt hat –, kann er bei der Auflösung der Gemeinschaft verlangen, dass diese Forderung aus dem Anteil des Schuldners an der gemeinsamen Sache beglichen wird. Die Vorschriften des § 755 Abs. 2, 3 über die Berichtigung einer Gesamtschuld gelten entsprechend; das betrifft insbesondere die Art und Weise der Befriedigung.
Wann sie gilt
- Zwei Miteigentümer eines Hauses: Einer hat die Dachreparatur aus eigener Tasche bezahlt, die als gemeinsame Kostenlast geschuldet war. Bei der Teilung des Hauses kann er die Rückzahlung aus dem Anteil des anderen fordern.
- Mehrere Erben einer Eigentumswohnung: Einer hat die Grundsteuer für das Gemeinschaftseigentum vorgestreckt. Bei Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft kann er die Berichtigung aus dem Erbteil des Schuldners verlangen.
- A und B besitzen gemeinsam einen Oldtimer. A hat die Versicherungsprämie bezahlt, die eine gemeinschaftliche Verbindlichkeit war. Bei Verkauf des Autos und Verteilung des Erlöses kann A die Berichtigung aus B‘s Anteil fordern.
- Eine eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) wird aufgelöst. Einer der Gesellschafter hat für die Gesellschaft eine Rechnung bezahlt, die alle Gesellschafter tragen sollten. Bei der Liquidation kann er Befriedigung aus dem Anteil des säumigen Gesellschafters verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Diese Vorschrift gilt nicht für Forderungen, die nicht auf der Gemeinschaft beruhen, sondern etwa aus einem privaten Darlehen zwischen den Teilhabern stammen.
- Sie regelt nicht, wie die Gemeinschaft selbst aufgelöst wird – das ist in den §§ 749 ff. BGB (Aufhebungsanspruch, Teilung) geregelt.
- Sie betrifft keine Ansprüche gegen Dritte, sondern nur die interne Abwicklung zwischen den Teilhabern.
- Nicht erfasst sind auch Ansprüche auf Nutzungsentschädigung oder Schadensersatz, die nicht aus der Gemeinschaftsverbindung entstanden sind.
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