Umfang der Haftung des Bürgen nach § 767
§ 767 BGB bestimmt: Die Pflicht des Bürgen richtet sich nach der Hauptschuld. Spätere Erweiterungen durch den Schuldner belasten den Bürgen nicht.
- (1) Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dies gilt insbesondere auch, wenn die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners geändert wird. Durch ein Rechtsgeschäft, das der Hauptschuldner nach der Übernahme der Bürgschaft vornimmt, wird die Verpflichtung des Bürgen nicht erweitert.
- (2) Der Bürge haftet für die dem Gläubiger von dem Hauptschuldner zu ersetzenden Kosten der Kündigung und der Rechtsverfolgung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Bürgschaft verhält sich akzessorisch zur Hauptschuld. Das bedeutet, dass der Bürge grundsätzlich nur in dem Umfang haften muss, in dem die zugrundeliegende Verbindlichkeit des Hauptschuldners im jeweiligen Moment tatsächlich besteht. Verringert sich die Forderung gegen den Hauptschuldner, schrumpft die Verpflichtung des Bürgen automatisch mit.
Verzögert der Hauptschuldner eine Zahlung oder verursacht er schuldhaft Mehrkosten, erweitert dies die Haftung des Bürgen. Schließt der Hauptschuldner jedoch nach der Bürgschaftserklärung neue Vereinbarungen mit dem Gläubiger ab, die die Schuld vergrößern, bleibt diese Erweiterung für den Bürgen wirkungslos.
Darüber hinaus umfasst die Haftung auch Kündigungskosten sowie die Aufwendungen für die rechtliche Verfolgung des Anspruchs, die der Hauptschuldner dem Gläubiger erstatten muss.
Wann sie gilt
- Ein Hauptschuldner zahlt den halben Kreditbetrag ab, woraufhin sich auch der Betrag verringert, den der Gläubiger vom Bürgen fordern kann.
- Der Hauptschuldner gerät in Verzug, weshalb der Bürge zusätzlich für dadurch entstandene Verzugsschäden haften muss.
- Der Hauptschuldner vereinbart nachträglich eine Erhöhung des Kreditrahmens mit der Bank, wofür der Bürge ohne eigene Zustimmung nicht haftet.
- Der Gläubiger kündigt das Darlehen wegen Zahlungsrückstands und verlangt vom Bürgen auch die dafür angefallenen Kündigungskosten.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die formellen Voraussetzungen einer wirksamen Bürgschaftserklärung; diese richten sich nach der Vorschrift zur Schriftform der Bürgschaft.
- Das Recht des Bürgen, Einreden des Hauptschuldners geltend zu machen; dies ist in der gesonderten Vorschrift zu den Einreden des Bürgen geregelt.
- Der automatische Übergang der Forderung auf den Bürgen nach erfolgter Zahlung, welcher Gegenstand der Regelung zum gesetzlichen Forderungsübergang ist.
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