§ 766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Schriftform für Bürgschaftserklärung § 766

§ 766 BGB: Für die Bürgschaft ist Schriftform zwingend; elektronische Form unzulässig. Bei Erfüllung der Hauptverbindlichkeit wird Formmangel geheilt.

Amtlicher Text § 766 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Zur Gültigkeit des Bürgschaftsvertrags ist schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung erforderlich. Die Erteilung der Bürgschaftserklärung in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Soweit der Bürge die Hauptverbindlichkeit erfüllt, wird der Mangel der Form geheilt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Bürgschaftserklärung muss schriftlich abgegeben werden. Eine Bürgschaft per E-Mail oder über ein Online-Formular ist ungültig, weil die elektronische Form ausgeschlossen ist.

Erfüllt der Bürge die Hauptverbindlichkeit, obwohl die Bürgschaftserklärung nicht schriftlich vorlag, wird dieser Formmangel geheilt. Das bedeutet, der Bürgschaftsvertrag gilt dann als wirksam.

Wann sie gilt

  • Ein Freund bürgt für einen Mietvertrag, unterschreibt die Bürgschaftsurkunde handschriftlich auf Papier – das ist gültig.
  • Ein Bürge erklärt seine Bürgschaft nur per E-Mail – die Erklärung ist formunwirksam, weil keine Schriftform vorliegt.
  • Ein Bürge zahlt die Schuld des Hauptschuldners, obwohl die Bürgschaftserklärung nie schriftlich abgegeben wurde – dadurch wird der Formmangel geheilt.
  • Ein Gläubiger akzeptiert eine Bürgschaftserklärung mit digitaler Signatur – das ist nach § 766 unzulässig.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift regelt nicht die Form von Darlehens- oder Mietverträgen – diese unterliegen eigenen Formvorschriften.
  • Sie betrifft nicht die inhaltlichen Anforderungen an die Bürgschaft, wie etwa die Bestimmtheit der Verbindlichkeit.
  • Sie sagt nichts über die Heilung von anderen Mängeln, etwa einem fehlenden Willen des Bürgen.
  • Die Regelung gilt gleichermaßen für Bürgschaften juristischer Personen – eine Ausnahme besteht nicht.

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