Erlöschen und Haftung bei der Zeitbürgschaft – § 777
Bei einer Bürgschaft auf Zeit wird der Bürge nach Fristablauf frei, wenn der Gläubiger das Verfahren oder die Anzeige nicht unverzüglich betreibt.
- (1) Hat sich der Bürge für eine bestehende Verbindlichkeit auf bestimmte Zeit verbürgt, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger die Einziehung der Forderung unverzüglich nach Maßgabe des § 772 betreibt, das Verfahren ohne wesentliche Verzögerung fortsetzt und unverzüglich nach der Beendigung des Verfahrens dem Bürgen anzeigt, dass er ihn in Anspruch nehme. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, so wird er nach dem Ablauf der bestimmten Zeit frei, wenn nicht der Gläubiger ihm unverzüglich diese Anzeige macht.
- (2) Erfolgt die Anzeige rechtzeitig, so beschränkt sich die Haftung des Bürgen im Falle des Absatzes 1 Satz 1 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zur Zeit der Beendigung des Verfahrens hat, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit bei dem Ablauf der bestimmten Zeit hat.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Verpflichtet sich jemand als Bürge nur für einen bestimmten Zeitraum, endet die Haftung grundsätzlich mit dem Ablauf dieser Zeit. Der Bürge wird nach dem vereinbarten Fristablauf automatisch frei von seiner Verpflichtung.
Damit die Haftung bestehen bleibt, muss der Gläubiger rechtzeitig tätig werden. Betreibt er die Einziehung der Forderung unverzüglich nach den gesetzlichen Vorgaben und teilt dies dem Bürgen nach Verfahrensende mit, bleibt die Inanspruchnahme möglich. Steht dem Bürgen die Einrede der Vorausklage nicht zu, genügt die unverzügliche Anzeige des Gläubigers direkt nach Ablauf der Zeit.
Erfolgt diese Anzeige rechtzeitig, beschränkt sich die Haftung des Bürgen auf den Umfang, den die Hauptverbindlichkeit zum Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens oder bei Fristablauf hatte.
Wann sie gilt
- Ein Bürgschaftsvertrag ist auf ein bestimmtes Datum befristet und der Gläubiger meldet sich nach dem Stichtag nicht unverzüglich beim Bürgen.
- Der Gläubiger betreibt nach Ablauf der Frist unverzüglich das Vollstreckungsverfahren gegen den Hauptschuldner und zeigt dem Bürgen nach Beendigung die Inanspruchnahme an.
- Bei einer befristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft zeigt der Gläubiger dem Bürgen direkt nach Fristablauf an, dass er ihn in Anspruch nimmt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Unbefristete Bürgschaften, deren Beendigung sich nach den allgemeinen Regeln richtet.
- Die gesetzlichen Formvorschriften für die Abgabe einer Bürgschaftserklärung (§ 766).
- Der allgemeine Anspruch des Bürgen auf Befreiung von der Bürgschaft (§ 775).
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