Zinsscheine bleiben gültig trotz Erlöschen § 803
§ 803 BGB: Zinsscheine bleiben gültig trotz Erlöschen der Hauptforderung; bei Nichtrückgabe darf Aussteller Betrag einbehalten.
- (1) Werden für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber Zinsscheine ausgegeben, so bleiben die Scheine, sofern sie nicht eine gegenteilige Bestimmung enthalten, in Kraft, auch wenn die Hauptforderung erlischt oder die Verpflichtung zur Verzinsung aufgehoben oder geändert wird.
- (2) Werden solche Zinsscheine bei der Einlösung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, so ist der Aussteller berechtigt, den Betrag zurückzubehalten, den er nach Absatz 1 für die Scheine zu zahlen verpflichtet ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Zinsscheine sind die kleinen Abschnitte, die bei Inhaberschuldverschreibungen (wie Anleihen) mitgeliefert werden und zum Bezug der Zinsen berechtigen. § 803 BGB stellt klar: Diese Zinsscheine bleiben gültig, selbst wenn die Hauptschuld (das geliehene Kapital) erlischt oder der Zinssatz geändert wird – es sei denn, auf dem Schein selbst steht etwas Gegenteiliges.
Werden die Zinsscheine bei der Rückzahlung der Hauptschuldverschreibung nicht zurückgegeben, darf der Aussteller (also der Schuldner) den Betrag einbehalten, den er eigentlich für die Zinsscheine zahlen müsste.
Wann sie gilt
- Ein Anleger besitzt eine Anleihe mit Zinsscheinen. Die Anleihe wird vorzeitig getilgt. Die Zinsscheine für die Zukunft sind trotzdem gültig und müssen eingelöst werden.
- Der Emittent senkt den Zinssatz einer Anleihe. Die bereits ausgegebenen Zinsscheine mit dem alten Satz bleiben gültig.
- Ein Anleger gibt bei der Rückzahlung der Anleihe die Zinsscheine nicht zurück. Der Emittent kann die Zahlung für die Zinsscheine einbehalten, bis sie zurückgegeben werden.
- Die Zinsscheine enthalten einen Vermerk, dass sie mit Erlöschen der Hauptforderung ungültig werden. Dann greift § 803 nicht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Gültigkeit der Hauptschuldverschreibung selbst (geregelt in §§ 794 ff.)
- Die Kraftloserklärung verlorener Zinsscheine (dafür § 799 BGB)
- Die Verjährung von Zinsansprüchen (§ 801 BGB)
- Die Haftung des Ausstellers bei Fälschung (§ 794 BGB)
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