§ 805 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Widerspruch gegen Ausgabe neuer Zinsscheine § 805

Wer eine Inhaberschuldverschreibung besitzt, kann der Ausgabe neuer Zins- oder Rentenscheine an den Talon-Inhaber widersprechen und sie selbst verlangen.

Amtlicher Text § 805 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde (Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die Schuldverschreibung vorlegt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Bei Wertpapieren auf den Inhaber berechtigt ein Erneuerungsschein, auch Talon genannt, grundsätzlich zum Empfang neuer Zins- oder Rentenscheine. Wer diesen Erneuerungsschein vorlegt, erhält im Regelfall die neuen Scheine ausgehändigt.

Der Inhaber der eigentlichen Haupturkunde kann die Ausgabe an den Besitzer des Erneuerungsscheins jedoch verhindern. Wenn der Inhaber der Schuldverschreibung bei der ausgebenden Stelle Widerspruch einlegt, dürfen die neuen Zins- oder Rentenscheine nicht mehr an den Inhaber des Erneuerungsscheins herausgegeben werden.

In diesem Fall werden die neuen Scheine stattdessen dem Inhaber der Schuldverschreibung übergeben. Voraussetzung dafür ist, dass dieser die Haupturkunde selbst vorlegt.

Wann sie gilt

  • Ein Anleger besitzt die Haupturkunde einer Schuldverschreibung, hat jedoch den Erneuerungsschein verloren und möchte verhindern, dass der Finder neue Zinsscheine abholt.
  • Der Eigentümer einer Inhaberschuldverschreibung legt bei der emittierenden Stelle Widerspruch ein, um die Herausgabe von Rentenscheinen an einen unberechtigten Besitzer des Erneuerungsscheins zu stoppen.
  • Ein Inhaber fordert nach eingelegtem Widerspruch die Aushändigung der neuen Zinsscheine und weist seine Berechtigung durch Vorlegung der Schuldverschreibung nach.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Verlust oder der Diebstahl einzelner bereits fälliger Zinsscheine.
  • Das gerichtliche Aufgebotsverfahren zur Kraftloserklärung einer verloren gegangenen Urkunde.
  • Die allgemeine Zahlungssperre für Zinsen bei Abhandenkommen von Zinsscheinen.

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