§ 806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Umschreibung von Inhaberpapieren auf Namen: § 806

§ 806 BGB: Nur der Aussteller kann eine Inhaberschuldverschreibung auf den Namen umschreiben, ist aber nicht dazu verpflichtet.

Amtlicher Text § 806 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Umschreibung einer auf den Inhaber lautenden Schuldverschreibung auf den Namen eines bestimmten Berechtigten kann nur durch den Aussteller erfolgen. Der Aussteller ist zur Umschreibung nicht verpflichtet.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Nach § 806 BGB darf nur der Aussteller einer Inhaberschuldverschreibung diese auf den Namen eines bestimmten Berechtigten umschreiben. Eine solche Umschreibung ist eine Änderung der Urkunde, sodass sie nicht mehr auf den Inhaber, sondern auf eine bestimmte Person lautet.

Der Aussteller ist jedoch nicht verpflichtet, die Umschreibung vorzunehmen. Auch wenn der Inhaber der Schuldverschreibung dies wünscht, kann der Aussteller die Umschreibung verweigern.

Das Gesetz regelt hier ausschließlich die Frage, wer zur Umschreibung befugt ist, und begründet keinen Anspruch des Inhabers auf die Umschreibung.

Wann sie gilt

  • Ein Inhaber einer Inhaberschuldverschreibung möchte, dass die Urkunde auf seinen Namen umgeschrieben wird, um sie als Namenspapier zu führen.
  • Der Aussteller lehnt die Umschreibung ab, weil er dazu nicht verpflichtet ist.
  • Ein Dritter, der die Schuldverschreibung besitzt, verlangt die Umschreibung auf seinen Namen, aber der Aussteller verweigert dies.
  • Ein Erbe der Inhaberschuldverschreibung möchte die Umschreibung auf seinen Namen, aber der Aussteller ist nicht dazu verpflichtet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dass der Inhaber ein Recht auf Umschreibung hat – das Gesetz gibt kein Recht, nur die Befugnis des Ausstellers.
  • Dass die Umschreibung auch durch andere Personen wie den Inhaber selbst oder ein Gericht erfolgen kann – nur durch den Aussteller.
  • Dass die Regelung auch für andere Wertpapiere wie Aktien oder Namensschuldverschreibungen gilt – sie gilt nur für Inhaberschuldverschreibungen.

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