§ 822 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Herausgabe bei unentgeltlicher Weitergabe § 822

Wird etwas ohne Gegenleistung an Dritte weitergegeben und entfällt die Haftung des Empfängers, muss der Dritte das Erlangte herausgeben gemäß § 822 BGB.

Amtlicher Text § 822 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wendet der Empfänger das Erlangte unentgeltlich einem Dritten zu, so ist, soweit infolgedessen die Verpflichtung des Empfängers zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen ist, der Dritte zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn er die Zuwendung von dem Gläubiger ohne rechtlichen Grund erhalten hätte.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Gibt jemand eine ohne rechtlichen Grund erlangte Sache unentgeltlich an einen Dritten weiter, greift eine Durchgriffskondiktion. Wenn die Verpflichtung des ursprünglichen Empfängers zur Herausgabe entfällt, haftet stattdessen der beschenkte Dritte.

Der Dritte wird so behandelt, als hätte er die Zuwendung direkt vom ursprünglichen Gläubiger ohne Rechtsgrund erhalten. Entscheidend ist, dass der Ausschluss der Haftung beim Ersterwerber eine direkte Folge der unentgeltlichen Weitergabe ist.

Diese Regelung verhindert, dass dem Gläubiger sein Anspruch durch Schenkungen entzogen wird. Wer etwas unentgeltlich erhält, soll den Vorteil nicht auf Kosten des Gläubigers behalten dürfen.

Wann sie gilt

  • Ein Empfänger erhält ohne Rechtsgrund ein Buch, schenkt es einer Freundin und ist selbst durch unverschuldete Verarmung nicht mehr bereichert.
  • Eine Person bekommt versehentlich eine Ware geliefert, gibt diese unentgeltlich an Nachbarn weiter und haftet wegen eigener Entreicherung nicht mehr.
  • Ein Erwerber erlangt ohne Rechtsgrund ein Möbelstück, verschenkt es an Bekannte und kann mangels eigener Bereicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Empfänger hat das Erlangte nicht verschenkt, sondern gegen Entgelt verkauft; hier greifen die Regeln über die Verfügung eines Nichtberechtigten.
  • Der ursprüngliche Empfänger ist noch immer bereichert; in diesem Fall richtet sich der Bereicherungsanspruch weiterhin gegen ihn selbst.
  • Der Dritte hat die Sache schuldhaft beschädigt; dies fällt unter die allgemeinen Vorschriften zum Schadensersatz.

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