Rechtsfolgen von Zulegung und Zusammenlegung § 86f BGB
Bei Unanfechtbarkeit der Genehmigung geht das Stiftungsvermögen über und alte Stiftungen erlöschen. Vertragsmängel beeinträchtigen die Genehmigung nicht.
- (1) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zulegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zulegung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftung auf die übernehmende Stiftung über und erlischt die übertragende Stiftung.
- (2) Mit der Unanfechtbarkeit der Genehmigung des Zusammenlegungsvertrags oder der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zusammenlegung durch die Behörde entsteht die neue Stiftung, geht das Stiftungsvermögen der übertragenden Stiftungen auf die neue übernehmende Stiftung über und erlöschen die übertragenden Stiftungen.
- (3) Mängel des Zulegungsvertrags oder des Zusammenlegungsvertrags lassen die Wirkungen der behördlichen Genehmigung unberührt.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt den genauen Zeitpunkt und die rechtlichen Konsequenzen, wenn Stiftungen zusammengeführt werden. Bei einer Zulegung wird eine Stiftung in eine bereits bestehende Stiftung eingegliedert. Bei einer Zusammenlegung verschmelzen mehrere Stiftungen zu einer völlig neuen Stiftung.
Die Rechtswirkungen treten ein, sobald die behördliche Genehmigung des jeweiligen Vertrags oder die behördliche Entscheidung selbst unanfechtbar geworden ist. Ab diesem Moment geht das Vermögen der übertragenden Stiftungen automatisch auf die übernehmende oder neue Stiftung über (Gesamtrechtsnachfolge). Gleichzeitig erlöschen die bisherigen übertragenden Stiftungen rechtlich.
Mängel oder Fehler im zugrundeliegenden Zulegungs- oder Zusammenlegungsvertrag ändern an diesen rechtlichen Wirkungen nichts. Sobald die behördliche Genehmigung unanfechtbar ist, bleibt der Vermögensübergang und das Erlöschen der Stiftung wirksam.
Wann sie gilt
- Eine kleinere Stiftung wird einer größeren Stiftung zugelgt, und nach Ablauf aller Rechtsbehelfsfristen gegen die behördliche Genehmigung geht das Vermögen automatisch über.
- Zwei Stiftungen schließen einen Zusammenlegungsvertrag, und mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des behördlichen Genehmigungsbescheids entsteht die neue Stiftung.
- Ein Mitglied des Stiftungsvorstands entdeckt nachträglich Formfehler im Zulegungsvertrag, während die behördliche Genehmigung bereits unanfechtbar ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die sachlichen Voraussetzungen für das Zustandekommen einer Zulegung oder Zusammenlegung (geregelt in § 86a BGB).
- Das formelle Verfahren zur Erlangung der behördlichen Genehmigung (geregelt in § 86b und § 86e BGB).
- Der rechtliche Schutz von Gläubigern der beteiligten Stiftungen (geregelt in § 86h BGB).
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