§ 86g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bekanntmachung der Zulegung und Zusammenlegung § 86g

Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach §86f im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf §86h hinzuweisen.

Amtlicher Text § 86g Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder die Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, zu dem die Wirkungen der Zulegung oder Zusammenlegung nach § 86f Absatz 1 oder Absatz 2 eingetreten sind, durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger der an der Zulegung oder Zusammenlegung beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hinzuweisen. Die Bekanntmachung gilt mit dem Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 86g verpflichtet die übernehmende Stiftung, die Zulegung oder Zusammenlegung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung muss innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt erfolgen, zu dem die Wirkungen nach § 86f Absatz 1 oder 2 eingetreten sind.

In der Bekanntmachung müssen die Gläubiger der beteiligten Stiftungen auf ihr Recht nach § 86h hingewiesen werden. Die Bekanntmachung gilt mit Ablauf des zweiten Tages nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger als bewirkt.

Wann sie gilt

  • Stiftung A wird Stiftung B zugelegt – B muss die Zulegung im Bundesanzeiger bekannt machen.
  • Zwei Stiftungen werden zu einer neuen Stiftung zusammengelegt – die neue Stiftung veröffentlicht die Zusammenlegung.
  • Ein Gläubiger einer beteiligten Stiftung erfährt durch die Bekanntmachung von der Umstrukturierung und kann Rechte nach §86h geltend machen.
  • Die Frist für die Bekanntmachung beginnt mit dem Wirksamwerden der Zulegung oder Zusammenlegung nach §86f.
  • Die Bekanntmachung gilt zwei Tage nach Veröffentlichung als bewirkt, was für Fristen des Gläubigerschutzes relevant ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die Voraussetzungen für eine Zulegung oder Zusammenlegung (diese sind in §86a bis §86e geregelt).
  • Sie regelt nicht den Gläubigerschutz selbst (dieser ist in §86h geregelt).
  • Sie gilt nur für Stiftungen des bürgerlichen Rechts, nicht für andere Rechtsformen.
  • Sie regelt nicht die behördliche Entscheidung über die Zulegung (diese ist in §86e geregelt).

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