§ 889 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten § 889

Nach § 889 BGB erlischt ein dingliches Recht (z.B. Grundschuld, Hypothek) nicht durch Vereinigung von Eigentum und Recht in einer Person. Keine Konsolidation.

Amtlicher Text § 889 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph verhindert, dass ein beschränktes dingliches Recht (etwa eine Grundschuld, Hypothek, Dienstbarkeit oder ein Nießbrauch) automatisch erlischt, wenn der Eigentümer des Grundstücks das Recht erwirbt oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erlangt. Normalerweise würde eine solche Vereinigung in einer Person das Recht aufheben (Konsolidation). § 889 schließt diese Rechtsfolge ausdrücklich aus.

Das bedeutet: Wer eine Grundschuld auf einem fremden Grundstück hat und später das Grundstück kauft, verliert die Grundschuld nicht – sie bleibt als Eigentümergrundschuld bestehen. Ebenso erlischt eine Hypothek nicht, wenn der Hypothekengläubiger das belastete Grundstück erbt. Der Grundstückseigentümer kann also nicht darauf vertrauen, dass die Belastung durch seinen eigenen Rechtserwerb wegfällt.

Die Vorschrift gilt nur für dingliche Rechte an fremden Grundstücken. Persönliche Forderungen oder andere Rechte, die nicht im Grundbuch eingetragen sind, fallen nicht darunter.

Wann sie gilt

  • Sie haben eine Grundschuld auf dem Haus Ihres Nachbarn und kaufen ihm das Haus ab. Die Grundschuld erlischt nicht.
  • Ein Gläubiger einer Hypothek erbt das belastete Grundstück. Die Hypothek bleibt bestehen (Eigentümerhypothek).
  • Der Inhaber eines Nießbrauchs an einem Grundstück erwirbt das Eigentum an diesem Grundstück. Der Nießbrauch erlischt nicht.
  • Ein Grundstückseigentümer bestellt eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit für sich selbst? – Nein, aber wenn er später das Recht von einem Dritten erwirbt, bleibt es bestehen.
  • Sie haben eine Reallast auf einem Grundstück und werden Eigentümer dieses Grundstücks. Die Reallast erlischt nicht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Es regelt nicht das Erlöschen von persönlichen Forderungen (z.B. Mietforderungen) bei Konfusion – diese fallen unter § 362 BGB.
  • Es betrifft nicht die Frage, ob eine Hypothek durch Zahlung der gesicherten Forderung erlischt – das ist in § 1175 BGB geregelt.
  • Es gilt nicht für Vormerkungen – diese erlöschen nach § 886 BGB, wenn der Berechtigte Eigentümer wird, aber § 889 greift nicht, da Vormerkungen keine dinglichen Rechte im engeren Sinne sind.
  • Es behandelt nicht die Möglichkeit, ein dingliches Recht am eigenen Grundstück zu bestellen – das ist nach § 1192 BGB für Grundschulden möglich, aber nicht für alle Rechte.

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