Gutgläubiger Erwerb nicht eingetragener Seeschiffe § 932a
Gutgläubiger Erwerb eines nicht eingetragenen Seeschiffs: Der Erwerber wird Eigentümer, wenn das Schiff übergeben wird und er gutgläubig ist.
Gehört ein nach § 929a veräußertes Schiff nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm das Schiff vom Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist; ist ein Anteil an einem Schiff Gegenstand der Veräußerung, so tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 932a BGB regelt den gutgläubigen Erwerb des Eigentums an einem nicht eingetragenen Seeschiff oder einem Anteil daran. Voraussetzung ist, dass das Schiff nach § 929a veräußert wurde und dem Erwerber übergeben wird. Bei einem Anteil tritt an die Stelle der Übergabe die Einräumung des Mitbesitzes an dem Schiff.
Der Erwerber muss im Zeitpunkt der Übergabe gutgläubig sein, das heißt, er darf nicht wissen oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht wissen, dass der Veräußerer nicht der Eigentümer ist. Die Vorschrift ergänzt den allgemeinen gutgläubigen Erwerb nach § 932 für nicht eingetragene Seeschiffe.
Die Vorschrift gilt nur für Seeschiffe, die nicht im Schiffsregister eingetragen sind. Für eingetragene Schiffe gelten die allgemeinen Regeln des gutgläubigen Erwerbs beweglicher Sachen.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt eine gebrauchte Yacht von einem Händler, der nicht der Eigentümer ist. Der Käufer nimmt die Yacht in Besitz und ist gutgläubig. Er wird Eigentümer nach § 932a.
- Zwei Personen kaufen gemeinsam einen Anteil an einem Fischerboot. Der Verkäufer räumt ihnen den Mitbesitz an dem Boot ein. Die Käufer sind gutgläubig und erwerben den Anteil.
- Ein Erbe verkauft ein Schiff, das ihm nicht gehört, an einen gutgläubigen Käufer. Das Schiff wird übergeben. Der Käufer wird Eigentümer.
- Ein gutgläubiger Käufer kauft ein nicht eingetragenes Segelschiff, das mit einem Pfandrecht belastet ist. Nach § 932a erwirbt er das Eigentum, jedoch erlischt das Pfandrecht nicht automatisch (siehe § 936).
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der Erwerb eines eingetragenen Seeschiffs – dieser richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften für bewegliche Sachen, insbesondere § 932.
- Der Erwerb eines Schiffes nur durch Vereinbarung ohne Übergabe – hier greifen §§ 933, 934.
- Der Erwerb eines gestohlenen Schiffes, wenn der Erwerber nicht gutgläubig ist – § 935 schließt den gutgläubigen Erwerb bei abhanden gekommenen Sachen aus, sofern der Erwerber nicht gutgläubig ist.
- Der Erwerb eines Schiffes, das nicht unter § 932a fällt, weil es kein Seeschiff ist (z.B. Binnenschiff) – für Binnenschiffe gelten andere Regeln.
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