§ 935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kein gutgläubiger Erwerb abhanden gekommener Sachen § 935

§ 935 BGB verhindert gutgläubigen Erwerb gestohlener, verlorener oder abhanden gekommener Sachen. Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere, öffentliche Versteigerung.

Amtlicher Text § 935 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen war. Das Gleiche gilt, falls der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war, dann, wenn die Sache dem Besitzer abhanden gekommen war.
  • (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Geld oder Inhaberpapiere sowie auf Sachen, die im Wege öffentlicher Versteigerung oder in einer Versteigerung nach § 979 Absatz 1a veräußert werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache gutgläubig erwirbt, wird normalerweise Eigentümer, auch wenn der Verkäufer nicht berechtigt war. § 935 macht davon eine Ausnahme: War die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen (also aus seinem Besitz gelangt, ohne dass er sie freiwillig aus der Hand gegeben hat), dann greifen die Gutglaubensvorschriften der §§ 932–934 nicht. Das gilt auch, wenn der Eigentümer nur mittelbarer Besitzer war und die Sache dem unmittelbaren Besitzer abhanden kam.

Allerdings gibt es drei wichtige Ausnahmen: Geld, Inhaberpapiere (z. B. Inhaberschuldverschreibungen) und Sachen, die in einer öffentlichen Versteigerung oder einer Versteigerung nach § 979 Abs. 1a veräußert werden, können auch dann gutgläubig erworben werden, wenn sie abhanden gekommen waren. Die Vorschrift schützt also den Rechtsverkehr bei diesen Gegenständen trotz des Besitzverlusts.

Wann sie gilt

  • Ein Fahrrad wird gestohlen; der Dieb verkauft es an einen ahnungslosen Käufer. Der Käufer kann kein Eigentum erwerben, weil die Sache dem Eigentümer abhanden gekommen war.
  • Jemand verliert seine Uhr auf der Straße; ein Finder behält sie und verkauft sie. Der gutgläubige Erwerber wird nicht Eigentümer, da die Uhr verloren war.
  • Ein Mieter bringt die gemietete Bohrmaschine in eine Pfandleihe und verpfändet sie. Da der Vermieter nur mittelbarer Besitzer war und die Bohrmaschine dem Mieter (Besitzer) abhanden gekommen ist, kann der Pfandleiher kein Eigentum erwerben.
  • Ein Dieb stiehlt einen Geldschein und gibt ihn im Supermarkt weiter. Der Ladenbesitzer erwirbt Eigentum an dem Geldschein, weil Geld unter die Ausnahme des § 935 Abs. 2 fällt.
  • Ein Gemälde wird versteigert, das zuvor gestohlen wurde. Der Ersteigerer wird Eigentümer, weil die Versteigerung öffentlich war und § 935 Abs. 2 dies erlaubt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Fälle, in denen der Besitzer die Sache freiwillig aus der Hand gegeben hat (z. B. Leihe, Miete, Verwahrung) – dann liegt kein Abhandenkommen vor, und der gute Glaube nach §§ 932–934 ist möglich.
  • Grundstücke (unbewegliche Sachen) – § 935 gilt nur für bewegliche Sachen; der gutgläubige Erwerb von Grundstücken ist in §§ 892–893 BGB geregelt.
  • Situationen, in denen der Erwerber die Sache selbst gestohlen hat – guter Glaube fehlt dann ohnehin; § 935 ist nicht nötig, weil § 932 schon Kenntnis voraussetzt.
  • Der Erwerb von Rechten an einer Sache (z. B. Pfandrecht) – § 935 spricht vom Erwerb des Eigentums; der gutgläubige Erwerb von beschränkten dinglichen Rechten folgt eigenen Regeln.

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