Gutgläubiger Erwerb bei Abtretung des Anspruchs § 934
§ 934 BGB regelt den gutgläubigen Erwerb bei Abtretung des Herausgabeanspruchs: Bei mittelbarem Besitz reicht Abtretung, sonst erst der Besitzerwerb.
Gehört eine nach § 931 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber, wenn der Veräußerer mittelbarer Besitzer der Sache ist, mit der Abtretung des Anspruchs, anderenfalls dann Eigentümer, wenn er den Besitz der Sache von dem Dritten erlangt, es sei denn, dass er zur Zeit der Abtretung oder des Besitzerwerbs nicht in gutem Glauben ist.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Veräußert jemand eine Sache, die ihm nicht gehört und die sich bei einer dritten Person befindet, kann die Eigentumsübertragung durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 erfolgen. Diese Vorschrift legt fest, unter welchen Bedingungen der Erwerber in diesem Fall trotz fehlender Berechtigung des Veräußerers Eigentümer wird.
Entscheidend ist die Stellung des Veräußerers: War er mittelbarer Besitzer der Sache – hatte er also ein Rechtsverhältnis zur dritten Person, aus dem sich sein Herausgabeanspruch ergab –, wird der Erwerber bereits im Moment der Abtretung des Anspruchs Eigentümer. War der Veräußerer hingegen kein mittelbarer Besitzer, entsteht das Eigentum erst, wenn der Erwerber den tatsächlichen Besitz an der Sache von der dritten Person erlangt.
In beiden Varianten setzt der Eigentumserwerb voraus, dass der Erwerber zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt gutgläubig ist. Der Erwerb ist ausgeschlossen, wenn dem Erwerber zum Zeitpunkt der Abtretung oder des Besitzerwerbs bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Wann sie gilt
- Ein Verkäufer veräußert ein vermietetes Fahrrad, das ihm gar nicht gehört, und tritt seinen Anspruch auf Rückgabe gegen den Mieter an den Käufer ab.
- Eine Person kauft eine zur Reparatur abgegebene Maschine von einem Nichtberechtigten, der dem Käufer den Anspruch gegen die Werkstatt abtritt.
- Jemand erwirbt eine Sache von einem Veräußerer, der behauptet, einen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer zu haben, obwohl ein solcher Anspruch tatsächlich nicht besteht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Fälle, in denen dem Eigentümer die Sache gestohlen wurde, verloren ging oder sonst abhandengekommen ist.
- Der direkte gutgläubige Erwerb durch Übergabe der Sache unmittelbar vom Veräußerer an den Erwerber.
- Fälle, in denen die Sache beim Veräußerer verbleibt und ein Besitzkonstitut vereinbart wird.
Verwandte Paragraphen
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 934 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.