Erlöschen von Rechten Dritter – § 936 BGB
Beim Erwerb einer Sache erlöschen daran bestehende Rechte Dritter, wenn der Erwerber gutgläubig ist und den Besitz wie gesetzlich vorgeschrieben erlangt.
- (1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
- (2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
- (3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Erwirbt jemand das Eigentum an einer Sache, die mit dem Recht eines Dritten wie etwa einem Pfandrecht belastet ist, so erlischt dieses Recht grundsätzlich mit dem Eigentumserwerb. Im Fall des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
Wird die Sache nach § 929a oder § 930 veräußert oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber aufgrund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
Das Recht des Dritten bleibt bestehen, wenn der Erwerber zu dem maßgeblichen Zeitpunkt bezüglich dieses Rechts nicht in gutem Glauben ist. Steht im Fall des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, erlischt es auch gegenüber einem gutgläubigen Erwerber nicht.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt eine gebrauchte Maschine und übernimmt sie sofort, ohne von dem daran bestehenden Pfandrecht eines Gläubigers zu wissen.
- Eine Sache wird unter Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach § 930 übereignet und dem Erwerber erst später tatsächlich übergeben.
- Der Eigentümer tritt seinen Herausgabeanspruch nach § 931 bezüglich einer vermieteten Sache an einen Käufer ab.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der gutgläubige Erwerb des Eigentums vom Nichtberechtigten an sich.
- Der Erwerb von Sachen, die dem ursprünglichen Eigentümer gestohlen wurden oder sonst abhandengekommen sind.
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