Befreiung des Finders durch Herausgabe § 969
Gibt der Finder eine gefundene Sache an den Verlierer zurück, wird er von seinen Pflichten auch gegenüber anderen Empfangsberechtigten befreit.
Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine verlorene Sache findet und sie an die Person zurückgibt, die sie verloren hat, wird von seinen Verpflichtungen befreit. Diese Befreiung wirkt auch gegenüber allen sonstigen Personen, die ein Recht auf Auslieferung der Sache haben.
Das Gesetz stellt damit klar, dass der Finder durch die Aushändigung an den tatsächlichen Verlierer seinen gesetzlichen Pflichten vollständig nachkommt. Nachträgliche Ansprüche anderer Berechtigter, wie etwa des Eigentümers einer entliehenen Sache, richten sich nicht mehr gegen den Finder.
Wann sie gilt
- Ein Finder gibt eine gefundene Geldbörse dem Verlierer zurück, obwohl der Inhalt Eigentum einer anderen Person ist.
- Ein Finder händigt ein gefundenes Fahrrad dem Ausleiher aus, der es verloren hat, anstatt dem eigentlichen Eigentümer.
- Ein Finder übergibt ein vergessenes Werkzeug dem Handwerker, der es verloren hat, nicht dessen Arbeitgeber.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Aushändigung einer gefundenen Sache an eine dritte Person, die weder Verlierer noch sonst empfangsberechtigt ist.
- Ansprüche des Finders auf Belohnung oder Erstattung von Kosten.
- Der automatische Erwerb des Eigentums an der gefundenen Sache durch den Finder.
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