§ 975 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Finderrechte nach Ablieferung an Behörde § 975

Nach Ablieferung an die zuständige Behörde bleiben die Finderrechte erhalten. Die Behörde darf Sache oder Erlös nur mit Zustimmung des Finders herausgeben.

Amtlicher Text § 975 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Lässt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine verlorene Sache findet und sie an die zuständige Behörde (z. B. Fundbüro) abliefert, verliert dadurch keines seiner Finderrechte. Diese Rechte – etwa der Anspruch auf Finderlohn, Ersatz von Aufwendungen oder das spätere Eigentum – bestehen unverändert fort.

Lässt die Behörde die Sache versteigern, tritt der Versteigerungserlös rechtlich an die Stelle der Sache. Die Behörde darf weder die Sache selbst noch den Erlös an eine Person herausgeben, die einen Anspruch darauf behauptet, solange der Finder nicht ausdrücklich zugestimmt hat.

Die Vorschrift sichert dem Finder ein Mitspracherecht bei der Herausgabe. Sie gilt unabhängig davon, ob die Sache nach den Vorschriften über den Eigentumserwerb später dem Finder oder einem Dritten zusteht.

Wann sie gilt

  • Ein Finder gibt eine gefundene Geldbörse beim Fundbüro ab. Der Eigentümer meldet sich, aber das Fundbüro darf sie nicht aushändigen, bevor der Finder zugestimmt hat.
  • Die Behörde versteigert ein nicht abgeholtes Fahrrad nach Fristablauf. Der Erlös bleibt rechtlich der Sache gleichgestellt, und die Behörde darf ihn nur mit Einwilligung des Finders auszahlen.
  • Ein verlorener Hund wird von einer Finderin ins Tierheim (zuständige Stelle) gebracht. Der Besitzer taucht auf, aber die Herausgabe scheitert, solange die Finderin nicht einwilligt.
  • Ein gefundener Laptop wird von der Behörde versteigert, weil der Eigentümer nicht ermittelt werden kann. Der Finder möchte später den Erlös beanspruchen; die Behörde muss dies solange zurückhalten, bis sie die Zustimmung des Finders zur Herausgabe an den Ersteher hat.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob der Finder den Fund überhaupt anzeigen muss (das steht in § 965).
  • Sie legt nicht fest, wie hoch der Finderlohn ist (das bestimmt § 971).
  • Sie sagt nichts darüber, wann der Finder Eigentümer der Sache wird (dafür sind §§ 973, 974 zuständig).
  • Sie gilt nicht für Funde in öffentlichen Behörden oder Verkehrsanstalten; dort gelten die Sonderregeln der §§ 978 ff.

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