Verweigerung der Herausgabe einer Sache § 986
Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn ein Recht zum Besitz vorliegt. Bei Abtretung gelten Einwendungen auch dem neuen Eigentümer.
- (1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
- (2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift gibt dem Besitzer ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe gegenüber dem Eigentümer. Ein solches Recht zum Besitz entsteht entweder durch ein eigenes Vertragsverhältnis mit dem Eigentümer, etwa einen Miet- oder Leihvertrag, oder leitet sich von einem mittelbaren Besitzer ab, der seinerseits dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist.
Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber nicht befugt, den Besitz an den Unterbesitzer zu überlassen, kann der Eigentümer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer verlangen. Kann oder will der mittelbare Besitzer den Besitz nicht wieder übernehmen, kann der Eigentümer die Herausgabe an sich selbst fordern.
Wird eine Sache nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert, verliert der Besitzer seine bisherigen Einwendungen nicht. Er kann dem neuen Eigentümer dieselben Einwendungen entgegensetzen, die ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustanden.
Wann sie gilt
- Ein Mieter verweigert dem Eigentümer die Herausgabe der Wohnung während eines laufenden Mietvertrags.
- Ein Untermieter beruft sich gegenüber dem Eigentümer auf das Besitzrecht aus dem Vertrag des Hauptmieters, solange die Weitergabe erlaubt war.
- Ein Eigentümer verlangt von einem Unterbesitzer die Rückgabe an den Hauptmieter, weil die Weitergabe der Sache nicht gestattet war.
- Ein Entleiher hält eine Sache gegenüber einem neuen Eigentümer zurück, der das Eigentum durch Abtretung des Herausgabeanspruchs nach § 931 erworben hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der gesetzliche Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache selbst.
- Nutzungsersatz oder Schadensersatz wegen der Inanspruchnahme der Sache.
- Ansprüche auf Ersatz von Verwendungen, die auf die Sache gemacht wurden.
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